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Bürger - Virtuelles Sozialamt
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Sozialhilfe / Wohngeld |
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Zuständig:
Herr Burgert, Zimmer 15, Tel.: 0 77 41 / 60 95 - 35
Vertretung:
Frau Huber, Bürgerbüro, Tel.: 0 77 41 / 60 95 - 33
- Auskunftserteilung
- Antragsentgegennahme von
- Sozialhilfe- und Beihilfeanträge
- Wohngeldanträgen
- Anträge auf Befreiung von der Kindergarten-, Müll-, und Rundfunkgebühr, sowie Anträge für den Sozialanschluß beim Telefon
Angefordert werden können:
- Die jeweiligen Antragsformulare
- Mietbescheinigungen, Verdienstbescheinigungen und Fremdmittelbescheinigungen für Wohngeldanträge
- Formulare zum Nachweis des Bankguthabens
- Vollmachtserklärungen zur Abtretung des Wohngeldes an das Sozialamt.
Bitte außerdem zur Antragsstellung von Sozialhilfe-, Beihilfe- und Wohngeldanträgen immer mitbringen:
- Alle Einkommensnachweise
- Mietvertrag
- Nachweise für Mietnebenkosten und Müllgebühr
- Schwerbehindertenausweise (falls vorhanden)
- nur bei Sozialhilfeänträgen: Nachweise für eventuell vorhandenes Vermögen, wie zum Beispiel für Bausparverträge und Nachweise des Rückkaufswert bei Lebensversicherungen.
- bei Sozialhilfeanträgen müssen außerdem die Personalien und Anschriften der unterhaltspflichtigen Angehörigen (Ehegatten, Eltern und Kinder) angegeben werden.
- bei Anträgen auf Übernahme der Kindergartengebühr durch
- Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt: ist zusätzlich eine Bescheinigung des Kindergartens nötig, aus dem die Kindergartengebühr, der Kindergarteneintritt und die Bankverbindung des Kindergartens hervorgeht.
- Geringverdienende: benötigt werden der Mietvertrag (anrechenbar sind Kaltmiete, Kaltwasser, Abwasser, Müll), 3 Lohnzettel und sonstige Einkommensnachweise, Versicherungsnachweise (Haftpflicht, private Unfall und Hausrat), sowie eine Bestätigung des Kindergartens.
Die wichtigsten Beihilfearten:
- Bekleidungsbeihilfe:
Die Antragsstellung ist zweimal jährlich möglich (Sommer/Winter), zusätzlich sind Beihilfeanträge zur Ausstattung von Kommunikanten und Konfirmanden möglich.
Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt können Bekleidungsbeihilfe formlos beantragen.
- Brennstoffbeihilfe:
Bei Wohnungen mit Zentralheizung, nach Erhalt einer Heizkostenabrechnung. Bei Wohnungen ohne Zentralheizung ab Oktober.
- Weihnachtsbeihilfe
- Müllgebühr:
Von der Zahlung der Müllgebühr können nur Bezieher von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt - auf Antrag - befreit werden.
- Rundfunkgebührenbefreiung:
Die häufigsten Befreiungsgründe:
- Inhaber von Schwerbehindertenausweisen mit Merkzeichen "RF". Eine Kopie des Ausweises muß dem Antrag beigefügt werden.
- Bezieher von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt. Als Nachweis dient der Sozialhilfebescheid.
- Wegen geringem Einkommen. Nachgewiesen werden muß das Einkommen und die Miethöhe. Einkommensmindern wirken Beiträge zur Haftpflicht-, Hausrat-, Unfall- und Glasversicherung.
- Beantragung des Sozialanschlusses beim Telefon:
Wer die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt, kann gleichzeitig einen Antrag auf Erteilung des Sozialanschlusses stellen.
Auf Wunsch werden die Anträge weitergeleitet an das Kreissozialamt, bzw. Kreisjugendamt und an die Wohngeldstelle beim Landratsamt Waldshut.
Landratsamt Waldshut
Postfach 16 42
79744 Waldshut-Tiengen
Tel.: 0 77 51 / 86 - 0
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