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Allerheiligen
- stille Tage - vom 17.10.2018

Allerheiligen ?
was an ?stillen Tagen? nicht erlaubt ist


Nach dem Feiertagsgesetz Baden-Württemberg sind generell an allen Sonn- und Feiertagen, ruhestörende Arbeiten verboten ebenso wie störende Handlungen zur Gottesdienstzeit und in der Nähe von Kirchen.
Auch das sogenannte Tanzverbot ist in Baden-Württemberg durch das Feiertagsgesetz geregelt. Das Tanzverbot gilt an folgenden Tagen, die auch ?stille Tage? genannt werden:

? Allerheiligen
? Allgemeiner Buß- und Bettag
? Volkstrauertag
? Totengedenktag (auch Totensonntag genannt)
? Gründonnerstag (ab 18 Uhr)
? Karfreitag
? Karsamstag (bis 20 Uhr)

Das Verbot von Tanzveranstaltungen richtet sich insbesondere an Diskotheken, an die Gastronomie, Vereine und geschlossene Gesellschaften in Wirtschaftsräumen. An diesen ?stillen Tagen? müssen in Baden-Württemberg außerdem alle Spielhallen geschlossen sein. Dies schließt auch die in Gastronomien aufgestellten Spielgeräte mit ein, die an diesen Tagen nicht betrieben werden dürfen.