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Corona-Verordnung 11.05.2020
vom 12.05.2020
Teaserbild wesentliche Änderungen


Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

mit Wirkung vom 11.05.2020 hat sich die Corona-Verordnung in Baden-Württemberg erneut geändert. Wesentliche Änderungen sind:

Der Überblick für den 11. Mai

  • Im öffentlichen Raum dürfen Sie auch mit den Personen eines weiteren Haushalts unterwegs sein. So können Sie sich mit einer weiteren Familie oder den Bewohnerinnen und Bewohnern eines weitern Haushalts im öffentlichen Raum treffen.
  • In privaten Räumen sind nun nicht mehr nur direkte Verwandte (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel), sondern zusätzlich auch Geschwister (Seitenlinie) und deren Nachkommen (also Kinder und Enkel) von der Fünf-Personen-Grenze bei Ansammlungen im nichtöffentlichen Raum ausgenommen.
  • Musikschulen und Jugendkunstschulen können einen eingeschränkten Betrieb aufnehmen.
  • Fahrschulen können wieder den Betrieb aufnehmen, ebenso Flugschulen.
  • Sonnenstudios dürfen wieder öffnen.
  • Weitere körpernahe Dienstleistungen mit vergleichbaren Hygienestandards wie Friseure dürfen öffnen. Dazu zählen: Massagestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Tattoo-Studios, Piercingstudios.
  • Ab 11. Mai sind in Friseursalons gesichtsnahe Dienstleistungen wie Bartpflege, Wimpern färbern und Augenbrauen zupfen wieder gestattet. Auch Kosmetikstudios dürfen diese Arbeiten durchführen.
  • Vergnügunsstätten wie Spielbanken, Spielhallen sowie Wettvermittlungsstellen dürfen unter Hygieneauflagen wieder öffnen. Sie dürfen aber keine gastronomischen Angebote anbieten.
  • Freiluft-Sportanlagen für Sportaktivitäten ohne Körperkontakt dürfen unter Auflagen wieder öffnen.
  • Freiluft-Sport mit Tieren kann unter Auflagen wieder stattfinden, etwa Reitanlagen und Hundeschulen.
  • Luftsport ist wieder möglich. Dazu zählt auch der Modellflug.
  • Die Alltagsmasken sind nicht nur in Läden und im Nahverkehr, sondern auch im Personenfernverkehr (Züge der DB AG) zu tragen sowie in Flughafengebäuden.


Weitere Öffnungen zum 18. Mai

Zum 18. Mai 2020 wird es weitere Öffnungen im Bereich Gastronomie und Tourismus geben:

  • Speisegaststätten dürfen ab 18. Mai unter Auflagen wieder öffnen. Bis dahin ist weiterhin nur der Außer-Haus-Verkauf möglich.
  • Freizeiteinrichtungen im Freiluftbereich, etwa Ausflugsziele, für die Eintrittsgeld zu entrichten ist, dürfen unter Auflagen öffnen. Das gilt nicht für Freizeitparks.
  • Ab 18. Mai dürfen auch Campingplätze wieder öffnen für Übernachtungen in Wohnwagen, Wohnmobilen oder festen Mietunterkünften. Auch die Beherbergung in Ferienwohnungen und vergleichbaren Wohnungen wird wieder zugelassen. Das gilt jeweils nur soweit eine Selbstversorgung möglich ist. Die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen ist untersagt.
  • Vorraussichtlich zum 18. Mai wird es zudem eine Lockerung der Besuchsverbote in Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen geben. Die konkreten Regelungen werden durch das Sozialministerium bekannt gegeben.


Geschlossen bzw. untersagt bleiben zunächst u.a.

  • Bildungseinrichtungen jeglicher Art soweit für einzelne nicht etwas anderes geregelt ist.
  • Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder und Saunen.
  • Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen.
  • Jugendhäuser.
  • Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen - der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Cafés und Eisdielen ist erlaubt, ab 18. Mai dürfen Speisegaststätten unter Auflagen öffnen.
  • Öffentliche Bolzplätze.

Wir bitten um Beachtung!