Die Tage werden wieder länger und wärmer, man möchte wieder raus in die Natur und das schöne Wetter genießen. Die Grillen zirpen im Gras. Die Sonne tauscht ihren Platz langsam gegen die Sterne und man will den restlichen Abend am liebsten mit einem knisternden Lagerfeuer und leckerem Stockbrot ausklingen lassen? Doch darf man in der freien Natur einfach ein kleines Feuer anzünden oder an einem warmen Sonnentag eine Grillstelle auf einer schönen Wiesenfläche anlegen?
Mal eben ein Feuer anzünden ist an den meisten Orten verboten, insbesondere dann, wenn es sich um private Flächen handelt, die in fremdem Eigentum liegen und es keine offiziellen Feuerstellen sind.
Zwar hat jedermann hat das Recht auf Erholung in der freien Landschaft und die Grundstückseigentümer müssen das freie Betretungsrecht aus dem Sozialgedanken heraus dulden, aber nicht schrankenlos.
So gibt es zwar das Recht auf Erholung, doch dieses findet nach § 43 Naturschutzgesetz BW, seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, den Interessen der Allgemeinheit und in den Rechten Dritter. Bei der Ausübung des Rechts auf Erholung sind alle verpflichtet, pfleglich mit Natur und Landschaft umzugehen und Rücksicht insbesondere auf die wild lebenden Tiere und Pflanzen, die Belange der Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigten sowie anderer Erholungssuchender zu nehmen.
Es gilt also das Gebot der Rücksichtnahme und hierbei gibt es eine gute Kontrollfrage: „Wäre das meine Wiese, fände ich dann das toll, wenn Fremde sich so verhielten, wie ich gerade?“
Feuer machen in der freien Natur gehört nicht dazu, denn das ist nur an den offiziell dafür eingerichteten Feuerstellen und Grillplätzen erlaubt. Auch das „wilde Grillen“ auf mitgebrachten Grillgeräten ist in der freien Natur tabu. Ein Grill- oder Lagerfeuer kann verheerende Folgen haben. Und deshalb muss auch an den offiziellen Feuerstellen das Feuer immer beaufsichtigt sein und ist vor dem Verlassen der Grillstelle unbedingt vollständig zu löschen.
Wir bitten um Beachtung!

