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Politisch bewegt

Wahlscheinantrag bequem per Internet oder QR-Code

Wahlscheinantrag bequem per Internet oder QR-Code PDF-Dokument55,11 KB08.04.2026

Zur Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin am 03.05.2026

können Wahlscheine neben den herkömmlichen Beantragungsarten persönlich oder schriftlich (Telefax, E-Mail) auch durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form beantragt werden (§ 10 Abs. 1 KomWO).

Wir bieten für Sie zur Wahl die Beantragung eines Wahlscheines per Internet auf unserer Homepage www.lauchringen.de an. Beim Aufruf des Links erhalten Sie ein Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten. Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen.

Alternativ können Sie Ihren Wahlscheinantrag auch mit Ihrem Mobilgerät über den QR Code auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufrufen. Ihre Daten werden hier bereits angezeigt, beim Familiennamen nur der Anfangsbuchstaben gefolgt von einem *. Sie erfassen nur Ihr Geburtsdatum und bei Bedarf eine abweichende Versandanschrift. Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis. Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen anschließend per Amtsboten zugestellt.

Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail an huber@lauchringen.de einen Wahlschein beantragen.
In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihren Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift angeben.

Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an Bürgerservice, Carmen Huber, Tel. 07741 / 6095-32, huber@lauchringen.de

Bürgermeisterwahl 2026

Bürgermeisterwahl 2026

Ansprechpartner

Wahlamt - Organisation
Denis Paul Bartosch
Telefonnummer: 07741 6095-19
E-Mail schreiben

Führung des Wählerverzeichnisses
Carmen Huber
Telefonnummer: 07741 6095-32
E-Mail schreiben

Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin am 03. Mai 2026 und eine etwa erforderlich werdende Stichwahl am 17. Mai 2026

Öffentliche Bekanntmachung zum Download PDF-Dokument89,47 KB08.04.2026


1. Wählerverzeichnis
1.1 In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen die für die Wahl am 03. Mai 2026 Wahlberechtigten einge-tragen. Wahlberechtigte, die erst für die etwaige Stichwahl wahl-berechtigt sind, werden, wenn sie bei der Aufstellung des Wählverzeichnisses bekannt sind, in das Wählerverzeich-nis mit einem Sperrvermerk für die erste Wahl eingetra-gen; im Übrigen erhalten sie auf Antrag einen Wahlschein (siehe Nr. 2). Wahlberechtigte, die für die erste Wahl in das Wählerver-zeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 12. April 2026 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann (siehe Nr. 1.3). Wahlberechtigte, die erst für die etwaige Stichwahl wahl-berechtigt sind, erhalten erst eine Wahlbenachrichtigung, sobald absehbar ist, dass eine Stichwahl stattfindet. Sie können nach Nr. 1.3 die Berichtigung des Wählerver-zeichnisses beantragen.
Wahlberechtigte, die in keiner Gemeinde in der Bundes-republik Deutschland eine Wohnung haben, sich aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde gewöhnlich aufhalten, werden auf Antrag in das Wähler-verzeichnis eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis ein-getragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde haben wird.

Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Ge-meinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuzie-hen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung be-gründet haben, werden nur auf Antrag in das Wähler-verzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundes-meldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wähler-verzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung (KomWO) beizufügen.

Vordrucke für diese Anträge und Erklärungen hält das Bürgermeisteramt Lauchringen, Bürgerservice, Hohr-ainstraße 59, 79787 Lauchringen bereit. Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen – spätes-tens bis zum Sonntag, 12. April 2026 beim Bürgermeis-teramt auchringen, Bürgerservice, Hohrainstraße 59, 79787 Lauchringen eingehen. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedie-nen; § 30 KomWO gilt entsprechend. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der/die Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern nicht gleichzeitig ein Wahlschein beantragt wurde. Dies gilt auch für die erst für die etwaige Stichwahl Wahlberechtigten.

1.2 Das Wählerverzeichnis wird an den Werktagen von 13. April 2026 bis 17. April 2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten

Montag 08:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 – 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr
Donnerstag 08:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr
Freitag 08:00 – 13:00 Uhr


im Bürgermeisteramt Lauchringen, Bürgerservice, Hohr-ainstraße 59, 79787 Lauchringen für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollstän-digkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis einge-tragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen über-prüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Ein-sicht und Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Aus-kunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 bis 4 Bundesmeldege-setz eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch Datensichtgerät möglich.

1.3 Der Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für un-richtig oder unvollständig hält, kann während der Ein-sichtsfrist, spätestens am Freitag, dem 17. April 2026 bis 13:00 Uhr beim Bürgermeisteramt Lauchringen, Bürgerservice, Hohrainstraße 59, 79787 Lauchringen die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift gestellt werden.

1.4 Der Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahl-raum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerver-zeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahl-benachrichtigung angegeben. Wer in einem anderen Wahlraum oder durch Briefwahl wählen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein (siehe Nr. 2).

2. Wahlscheine
2.1 Einen Wahlschein erhält auf Antrag
2.1.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlbe-rechtigter,
2.1.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Eintragung in das Wäh-lerverzeichnis nach § 3 Abs. 2 und 4 und § 3b Abs. 1 KomWO (vgl. 1.1) oder die Berichtigung des Wähler-verzeichnisses (vgl. 1.3) zu beantragen; dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Fest-stellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO vorzulegen,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einsichtsfrist entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Widerspruchsverfahren fest-gestellt worden und die Feststellung erst nach Ab-schluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeis-teramt bekannt geworden ist.

2.2 Für eine etwa erforderlich werdende Stichwahl am 17. Mai 2026 erhält ferner einen Wahlschein von Amts we-gen, wer für die Wahl am 03. Mai 2026 einen Wahlschein nach Nr. 2.1.2 erhalten hat.

2.3 Wahlscheine können für die Wahl am 03. Mai 2026 bis Freitag, 01. Mai 2026, 18:00 Uhr, für eine etwa erforderlich werdende Stichwahl am 17. Mai 2026 bis Freitag, 15. Mai 2026 beim Bürger-meisteramt Lauchringen, Bürgerservice, Hohrainstraße 59, 79787 Lauchringen schriftlich, mündlich oder elektronisch (nicht aber telefonisch) beantragt wer-den. Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur un-ter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden. Das Gleiche gilt für die Be-antragung eines Wahlscheins aus einem der unter Nr. 2.1.2 genannten Gründen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vor-lage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderun-gen kann sich für die Antragstellung der Hilfe einer ande-ren Person bedienen.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahl-schein erteilt werden.

2.4 Wer einen Wahlschein hat, kann entweder in einem be-liebigen Wahlraum der Gemeinde Lauchringen oder durch Briefwahl wählen. Der Wahlschein enthält dazu nä-here Hinweise. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlbe-rechtigte

einen amtlichen Stimmzettel

einen amtlichen hellblauen Stimmzettelum-schlag für die Briefwahl

einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurück-zusenden ist.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur zulässig, wenn die Empfangsbe-rechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird. Der Wahlberechtigte, der seine Briefwahlunterlagen beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens oder Schreibens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleis-tung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt (zulässige Assistenz). Un-zulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbil-dung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfs-person besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

2.5 Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Vorsitzenden des  Gemeindewahlausschusses der Gemeinde, die auf dem Wahlbrief angegeben ist, absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform aus-schließlich von der Deutsche Post AG, Bonn, unentgelt-lich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Lauchringen, 02. April 2026
Bürgermeisteramt Lauchringen
gez. Thomas Schäuble, Bürgermeister

Stellenausschreibung

AUSSCHREIBUNG der Stelle des/der hauptamtlichen Bürgermeisters/Bürgermeisterin (m/w/d)

Die Stelle des/der hauptamtlichen Bürgermeisters/Bürgermeisterin (m/w/d) der Gemeinde Lauchringen mit rund 8200 Einwohnern ist infolge Ablaufs der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers neu zu besetzen. Die Amtszeit beträgt 8 Jahre. Die Besoldung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Die Wahl findet am Sonntag, 03.05.2026, eine eventuell notwendig werdende Stichwahl am Sonntag, 17.05.2026 statt.

Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger/ Unionsbürgerinnen (m/w/d)), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerber/ Bewerberinnen (m/w/d) müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Nicht wählbar sind die in § 46 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und in § 28 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung genannten Personen.

Bewerbungen können frühestens am Samstag, 21.02.2026 und spätestens am Dienstag, 07.04.2026, 18.00 Uhr, schriftlich beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses - Bürgermeisteramt Lauchringen, Hauptamt – Wahlamt – , Hohrainstraße 59, 79787 Lauchringen, verschlossen mit der Aufschrift "Bürgermeisterwahl" eingereicht werden.

Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen oder spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist (07.04.2026, 18:00 Uhr) nachzureichen:

  • Zehn Unterstützerunterschriften von im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigten Personen einzeln auf amtlichen Formblättern (Formblätter werden auf Anforderung des Bewerbers/ der Bewerberin (m/w/d) unter Angabe des Namens und der Hauptwohnung vom Bürgermeisteramt Lauchringen,  Hohrainstraße 59, 79787 Lauchringen kostenfrei ausgegeben);
  • eine für die Wahl von der Wohngemeinde der Hauptwohnung des Bewerbers/ der Bewerberin (m/w/d) ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung auf amtlichem Vordruck;
  • eine eidesstattliche Versicherung des Bewerbers/ der Bewerberin (m/w/d), dass kein Ausschluss von der Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 Gemeindeordnung vorliegt, auf amtlichem Vordruck;
  • Unionsbürger/ Unionsbürgerinnen (m/w/d) müssen außerdem zu ihrer Bewerbung eine weitere eidesstattliche Versicherung abgeben, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaates besitzen und in diesem Mitgliedstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats über die Wählbarkeit verlangt werden. Ferner kann von Unionsbürgern/ Unionsbürgerinnen (m/w/d) verlangt werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedstaat angeben;
  • Nachweise über das rechtmäßige Führen bestimmter Berufsbezeichnungen und Titel hinsichtlich der Aufnahme in den Stimmzettel.

Die Bewerbung umfasst im Falle einer notwendig werdenden Stichwahl auch die Teilnahme an der Stichwahl. Eine Rücknahme der Bewerbung nach der ersten Wahl ist nicht möglich (§10a Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes).

Ort und Zeit einer persönlichen Vorstellung im Rahmen einer öffentlichen Versammlung werden den Bewerbern und Bewerberinnen (m/w/d) rechtzeitig mitgeteilt.

Der derzeitige Amtsinhaber bewirbt sich nach drei Amtsperioden nicht wieder.

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