Landtagswahl 8. März 2026
Landtagswahl 2026 - Dank an die ehrenamtlich tätigen Wahlhelferinnen und Wahlhelfer
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
Die Wahlbeteiligung von 67,8 % zeigt, dass die Teilnahme an der Landtagswahl viel mehr als nur eine Bürgerpflicht ist:
3.742 Wählerinnen und Wähler haben sich bei der Landtagswahl am 08.03.2026 beteiligt und mit der Vergabe ihrer beiden in Lauchringen abgegebenen Stimmen Verantwortung für die Gestaltung der politischen Zukunft in unserem Bundesland übernommen.
Am Wahltag insgesamt 60 ehrenamtliche Frauen und Männer in den sieben Wahllokalen der Gemeinde Lauchringen sowie bei der Briefwahl im Einsatz, die sich mit viel Engagement für einen ordnungsgemäßen Ablauf eingesetzt und die Verwal-tung bei der Ermittlung des Wahlergebnisses unterstützt haben.
Zu diesen Wahlen konnte die Verwaltung wiederum neue Wahlhelfer/innen gewinnen. Es ist mir daher ein besonderes Anliegen, allen, die bei der Durchführung der Wahlen mitgeholfen haben, sehr herzlich zu danken. Nur durch den Einsatz vieler ehrenamtlich tätiger Mitbürgerinnen und Mitbürger ist es möglich, Wahlergebnisse zu ermitteln. Deshalb gebührt den Wahlhelferinnen und Wahlhelfern für ihren vorbildlichen ehrenamtlichen Einsatz und die dabei für das Gemeinwohl geleistete Arbeit große Anerkennung.
Ein besonderer Dank gilt auch allen Wählerinnen und Wählern, die mit von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht haben.
Lauchringen, 13. März 2026
Bürgermeisteramt Lauchringen
gez. Thomas Schäuble
Wahlergebnis
Verfolgen Sie die Ergebnisermittlung am Wahltag ab 18 Uhr über die Online-Präsentation.
Wahlaufruf zur Landtagswahl
Wahlaufruf zur Landtagswahl
Wahlaufruf zur Landtagswahl am Sonntag, den 08. März 2026 PDF-Dokument107,19 KB06.03.2026
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
am kommenden Sonntag, 08. März 2026 sind Sie zur Wahl des 18. Landtag des Landes Baden-Württemberg aufgerufen. Rund 5.500 Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Lauchringen, wahlberechtigt und haben die Chance, über die zukünftige Entwick-lung unseres Bundeslandes mitzubestimmen.
Mit Ihrer Stimme können Sie an der Gestaltung unserer und Ihrer Gegenwart und Zukunft mitwirken. Demokratie lebt durch den Gestaltungswillen der Bürgerinnen und Bürger, d.h. wer nicht zur Wahl geht, entzieht sich dieser Möglichkeit und verzichtet auf ein Bürgerrecht. Das Recht zu wählen, bietet sich nur in einer Demokratie und deshalb unterstützt die Inanspruchnahme dieses Rechts die Demokratie selbst. Ohne Wählerinnen und Wähler gibt es keine Demokratie und nur diese bietet politische und per-sönliche Freiheit. Bitte verstehen Sie Ihr Wahlrecht als Wahlpflicht – als Ihr „Ja“ zu unserem demokratischen Staat.
Im Vergleich zu den bisherigen Wahlen des Landtags in Baden-Württemberg gibt es zwei wichtige Neuerungen: Zum ersten Mal sind bei der Landtagswahl durch die Absenkung des Wahlalters Bürgerinnen und Bürger ab 16 Jahren wahlberechtigt. Zudem gibt es nun -wie bei der Bundestagswahl – auch bei der Landtagswahl ein Zwei-Stimmen-Wahlrecht, d.h. es kann eine Erst- und eine Zweitstimme abgegeben werden.
Im Wahlkreis 59, Waldshut, stehen 7 Kandidaten als Wahlkreisabgeordnete (Erststimmenabgabe) und 21 Parteien auf der Lan-desliste (Zweitstimme) zur Wahl.
Erststimme
Die Erststimme wird auf der linken Seite des Stimmzettels vergeben. Mit ihr entscheiden Sie sich für einen Direktkandidaten in unserem Wahlkreis. Es gewinnt der Kandidat einen Wahlkreissitz, der in seinem Wahlkreis die höchste Anzahl an Erststimmen erhält. Insgesamt wird somit gewährleistet, dass jeder der 70 Wahlkreise im Land Baden-Württemberg mit einen Abgeordneten vertreten wird.
Zweitstimme
Die Zweitstimme wird auf der rechten Hälfte des Stimmzettels vergeben. Mit ihr entscheiden Sie sich für die Landesliste einer Partei, die im Land Baden-Württemberg zur Landtagswahl zur Wahl steht. Auf dieser Liste stehen in einer festen Reihenfolge Kandidaten, die für die Partei in den Bundestag einziehen sollen. Auf dem Stimmzettel sind unter dem Parteinamen aber nur die ersten fünf Bewerber der Landesliste aufgeführt.
Die Zweitstimme bestimmt in welchem Kräfteverhältnis die Parteien im Landtag vertreten sind. Da sie also über Mehrheit oder Minderheit im Parlament entscheidet, wird durch sie vorgegeben, welche Partei oder welche Parteienkoalition im Landtag so stark wird, dass deren Abgeordnete ihren Kandidaten für das Amt des Ministerpräsidenten durchbringen können.
Bei welchem Wahllokal Sie wählen können, ersehen Sie aus Ihrer Wahlbenachrichtigungskarte, die zur Abstimmung mitzubringen ist. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. Den Stimmzettel zur Wahl erhalten Sie im betreffenden Wahllokal.
Als Bürgermeister der Gemeinde Lauchringen appelliere ich an Sie, ihr Wahlrecht auszuüben. Die Wahlhandlung erfordert ja nur wenige Minuten Zeit, mit der Sie aber einen wichtigen Beitrag für unser Land leisten.
Bei allen Wählerinnen und Wählern, die von Ihrem Wahlrecht Gebrauch machen, möchte ich mich jetzt schon bedanken.
Ich wünsche Ihnen allen einen schönen Wahlsonntag.
Lauchringen, 06. März 2026
Bürgermeisteramt Lauchringen
gez. Thomas Schäuble, Bürgermeister
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag am 8. März 2026
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag am 8. März 2026
Bekanntmachung zum Download PDF-Dokument1,39 MB24.02.2026
1.
Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl der Gemeinde Lauchringen wird in der Zeit vom Montag, 16. Februar 2026 bis Freitag, 20. Februar 2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten
Montag, 08:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr
Dienstag, 08:00 – 12:00 Uhr
Mittwoch, 08:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr
Donnerstag, 08:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr
Freitag, 08:00 – 13:00 Uhr
im Bürgermeisteramt Lauchringen – Bürgerservice - , Hohrainstraße 59, 79787 Lauchringen
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 20. Februar 2026 bis 13:00 Uhr, bei der im Rathaus Lauchringen, Zimmer Nr. 27, Hohrainstraße 59, 79787 Lauchringen Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 15. Februar 2026 (21. Tag vor der Wahl) eineWahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 59 Waldshut durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk)dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Er kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
5.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1
eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person;
5.2
eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
5.2.1
sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 11 Absatz 2 Satz 3 der Landeswahlordnung (bis zum 15.02.2026 (21. Tag vor der Wahl) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 4 Satz 1 oder 3 des Landtagswahlgesetzes versäumt hat,
5.2.2
ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Absatz 2 Satz 3 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 4 Satz 1 oder 3 des Landtagswahlgesetzes entstanden ist,
5.2.3
ihr Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeister bekannt geworden ist.
Der Wahlschein kann bis zum 06.03.2026 (2. Tag vor der Wahl), 15:00 Uhr im Rathaus Lauchringen, Hohrainstraße 59, 79787 Lauchringen schriftlich, elektronisch (zum Beispiel durch Telefax, E-Mail) oder mündlich (nicht aber telefonisch beantragt werden.
Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2.1 bis 5.2.3 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.
6.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
7.
Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person
7.1
einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
7.2
einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und
7.3
einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Dienststelle der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle) und die Wahlscheinnummer oder Wahlbezirk angegeben sind
8.
Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch den Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An eine andere Person können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
9.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Lauchringen, 23. Januar 2026
Bürgermeisteramt Lauchringen
gez. Thomas Schäuble, Bürgermeister
Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl
Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl
Bekanntmachung zum Download PDF-Dokument1,62 MB24.02.2026
1.
Am 08. März 2026 findet die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2.
Die Gemeinde ist in sieben allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:
- Wahlbezirk I „Neues Rathaus Lauchringen, Hohrainstraße 59“ (barrierefrei);
- Wahlbezirk II „Gemeindehalle UL, Jahnstraße 3“ (barrierefrei);
- Wahlbezirk III „Grundschule UL, Eingang Schulstraße“ (barrierefrei);
- Wahlbezirk IV „Kindergarten UL, Querstraße 6“ (barrierefrei);
- Wahlbezirk V „Wasserwirtschaftsamt OL, Klettgaustraße 24“ (nicht barrierefrei);
- Wahlbezirk VI „Gemeindehalle OL, Alte Rathausstraße 20“ (barrierefrei);
- Wahlbezirk VII „Kindergarten Schatzinsel, Bertold-Schmidt-Platz 9a“ (barrierefrei).
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 26. Januar 2026 bis 15. Februar 2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr im Rathaus, Hohrainstraße 59, wie folgt zusammen:
- der Briefwahlvorstand I im Kleinen Sitzungssaal des Rathauses;
- der Briefwahlvorstand II im Großen Sitzungssaal des Rathauses;
- der Briefwahlvorstand III im Personalraum des Rathauses.
3.
Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und zur Identitätsfeststellung ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber und gegebenenfalls Ersatzbewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei Kreiswahlvorschlägen von Einzelbewerbern außerdem die Angabe Einzelbewerber und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Listenbewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung ei-nen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt
seine Erststimme in der Weise ab,
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine oder dem besonderen Nebenraum darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5.
Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6.
Ungültig sind Stimmabgaben, wenn der Stimmzettel eine Änderung, einen Vorbehalt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthält oder wenn sich bei der Briefwahl in dem Stimmzettelumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet oder der Stimmzettelumschlag gekennzeichnet ist (§ 42 Absatz 1 Satz 1 Nummern 6 und 7 des Landtagswahlgesetzes).
7.
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 8 Absatz 3 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 8 Absatz 4 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absätze 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Lauchringen, den 27.02.2026
Bürgermeisteramt Lauchringen
gez. Thomas Schäuble, Bürgermeister
