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Allgemeinverfügung
des Landratsamtes Waldshut, ab Montag 29.03.2021, 00:00 Uhr vom 29.03.2021

Aktualisierung: Die Corona-Verordnung wird zum 29.03.2021 geändert. Im Rahmen der "Notbremse" gibt es keine Verschärfung der Kontaktbeschränkungen mehr. Es bleibt bei dem bekannten Grundsatz von 5 Personen aus zwei Haushalten. wobei die Kinder dieser Haushalte bis zum 14. Lebensjahr nicht mitgezählt werden.

Das Landesgesundheitsamt (LGA) hat heute, den 26.03.2021, in seinem Lagebericht für den Landkreis Waldshut einen 7-Tage-Inzidenzwert (pro 100.000 Einwohner) von 109,9 ermittelt. Nach dem das LGA für Waldshut am 24.03.2021 einen Inzidenzwert von 108,2 sowie am 25.03.2021 einen Inzidenzwert von 118,7 feststellt hat, liegt dieser Wert somit heute am dritten Tag in Folge bei über 100. Nach der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg greift damit die sogenannte „Notbremse“. Das Landratsamt Waldshut hat daher auf seiner Homepage eine entsprechende Allgemeinverfügung veröffentlicht. (Diese finden Sie hier)

Die Allgemeinverfügung tritt ab Montag, 29.03.2021, 00.00 Uhr in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an, gelten folgende Beschränkungen:

  • Der Einzelhandel darf kein Click & Meet (Öffnung nach vorheriger Terminvergabe) mehr anbieten. „Click & Collect“ (online bestellen und abholen) ist möglich.

  • Verschärfte Kontaktbeschränkungen: Ein Haushalt darf sich nur noch mit höchstens einer weiteren Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört, treffen. Kinder der beiden Haushalte bis 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Dies gilt auch für private Veranstaltungen.(Entfällt)

  • Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten werden für den Publikumsverkehr geschlossen.

  • Die Nutzung von Sportanlagen für den Amateur- und Freizeitindividualsport ist untersagt; dies gilt nicht für weitläufige Außensportanlagen für Personengruppen.

  • Körpernahe Dienstleistungen (Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo-, Sonnen- und Piercingstudios sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen) mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege, sind untersagt. Friseurbetriebe sind ebenfalls ausgenommen und bleiben geöffnet.

  • Der Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ist nur im Rahmen des Onlineunterrichts zulässig.

 

Da zu Beginn der neuen Woche mit einer neuen CoronaVO des Landes zu rechnen ist, können sich die während der „Notbremse“ geltenden Beschränkungen noch kurzfristig ändern. Das Landratsamt wird, wenn die neue CoronaVO des Landes vorliegt, darüber entsprechend informieren.

Die genannten Rechtsfolgen treten wieder außer Kraft, wenn das Landratsamt Waldshut – Gesundheitsamt – eine seit fünf Tagen in Folge bestehende 7-Tages-Inzidenz von weniger als 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner feststellt und dies ortsüblich bekanntmacht. Diese Wirkung tritt dann bereits am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung ein.

Die Allgemeinverfügung ist in ihrem vollen Wortlaut auf der Homepage des Landratsamts Waldshut unter „Bekanntmachungen“ nachzulesen (https://www.landkreis-waldshut.de/aktuelles/bekanntmachungen).