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Öffentliche Bekanntmachung
Inkrafttreten der 3. Änderung des Bebauungsplanes "Hofacker", OT Oberlauchringen vom 17.10.2024

Der Gemeinderat der Gemeinde Lauchringen hat am 02. Oktober 2024 in öffentlicher Sitzung die 3. Änderung des Bebauungsplanes "Hofacker", OT Oberlauchringen, im vereinfachten Verfahren nach §13a BauGB als Satzung beschlossen.

Mit der Änderung des Bebauungsplans werden folgende Ziele und Zwecke angestrebt:
Anlass für die erneute Änderung des Bebauungsplanes ist der, dass im Rahmen der 1. Änderung die Baufenster verschoben und angepasst wurden und somit einige Grundstücksbesitzer ihre gewünschte Terrassenüberdachungen nicht mehr errichten können. Mit der vorliegenden Änderung soll der aktuelle Bebauungsplan nun angepasst werden, dass Terrassenüberdachungen bis 30 m² auch außerhalb der Baufenster ermöglicht werden.

Die 3.Änderung des Bebauungsplanes "Hofacker", OT Oberlauchringen tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Die Änderung des Bebauungsplanes kann einschließlich ihrer Begründung beim Bürgermeisteramt Lauchringen - Bauamt, Zimmer 29, Hohrainstraße 59, 79787 Lauchringen während der Dienststunden oder auf der Homepage eingesehen werden. Jedermann kann die Planänderung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist. wird hingewiesen. Eine Verletzung der in § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.