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Informationen zur Räumpflicht | |
aufgrund der aktuellen Wetterverhältnisse | vom 21.11.2024 |
Glätte und Minustemperaturen stehen von nun an wieder auf der Tagesordnung. Dies bedeutet sowohl für die Gemeinde als auch für die Anlieger öffentlicher Straßen einen erhöhten Arbeitsaufwand. Damit ein gefahrloses begehen der Bürgersteige, insbesondere durch Kinder, ältere Menschen oder Gehbehinderte, gewährleitet werden kann, bittet die Verwaltung die privaten Grundstückseigentümer, bei Schneefall und Vereisung der Ihnen nach der gemeindlichen Straßenreinigungssatzung obliegenden Räumpflicht der Bürgersteige gewissenhaft nachzukommen. Die Gehwege sind in einer, für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1,20 m von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind diese mit abstumpfenden Materialien zu bestreuen. die Verwendung von Salz oder salzhaltigen Stoffen ist auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Gehwege müssen werktags bis 07:00 Uhr, an Sonn-und Feiertagen bis 08:00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn tagsüber Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20:00 Uhr. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Tel des Gehwegs oder wo dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Hierbei sind die Straßeneinlaufschächte und die Hydranten von Schnee und Eis freizuhalten. Die Gemeindeverwaltung bittet außerdem alle Autofahrer darum, bei Schnee und Eis nur noch ausgewiesene Parkplätze zu benutzen und die Straßen und Gehwege für den gemeindlichen Räumdienst freizuhalten. Bitte denken Sie auch daran, dass zur Abholung bereitgestellte Müllgefäße nicht auf der Straße abgestellt werden dürfen. Auch hier kommt es für den Räumdienst immer wieder zu Behinderungen. |