Bebauungspläne

Bebauungsplan "Am Landvogtweg III" Kontakt aufnehmen


Abbildung des Bebauungsgebietes Bebauungsplan


Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten des Bebauungsplanes

„Am Landvogtweg III“, OT Unterlauchringen

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Lauchringen hat am 19. Juli 2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Am Landvogtweg III“, OT Unterlauchringen, im vereinfachten Verfahren nach § 13a BauGB als Satzung beschlossen.

Mit der Änderung des Bebauungsplans werden folgende Ziele und Zwecke angestrebt:

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes beabsichtigt die Gemeinde ein Wohngebiet zu realisieren, welches der vorhandenen Nachfrage nach Wohnbauplätzen nachkommt und gleichzeitig eine maßvolle und maßstabsgerechte Siedlungsentwicklung berücksichtigt. Ziel ist die Realisierung von Wohnraum mit klassischen Einzelhäusern, Doppelhäusern und anderen verdichteten Einzelhaustypologien auf kleineren Grundstücken, um dem bestehenden Bedarf gerecht zu werden. Die Gemeinde Lauchringen ist bemüht, im Rahmen der Innenentwicklung vorhandene Baulücken zu untersuchen und deren Potenziale als Wohnbauflächen zu nutzen. Aufgrund der hohen Nachfrage, insbesondere von Einzelhäusern, können nicht ausreichend viele Grundstücke im Rahmen der Innenentwicklung zur Verfügung gestellt werden.

Der Bebauungsplan „Am Landvogtweg III“, OT Unterlauchringen tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Die Änderung des Bebauungsplanes kann einschließlich ihrer Begründung beim Bürgermeisteramt Lauchringen – Bauamt- Zimmer 29, Hohrainstraße 59, 79787 Lauchringen während der üblichen Dienststunden oder unter der Homepage (www.lauchringen.de) eingesehen werden. Jedermann kann die Planänderung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in § 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4  BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen. Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. 

Lauchringen, 25.07.2023

Thomas Schäuble, Bürgermeister



Anzahl der Bauplatzgrundstücke

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Bebauungsplan u. örtliche Bauvorschriften
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Geänderter Planentwurf - erneute Offenlage2.15 MB15.05.2023Download
Bebauungsplan "Am Landvogtweg III"2.22 MB24.07.2023Download
Gutachten
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Bebauungsplan "Am Landvogtweg III" Schallschutz8.35 MB07.03.2022Download
Bebauungsplan "Am Landvogtweg III" Artenschutz1.9 MB07.03.2022Download
Offenlageunterlagen
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Bekanntmachung "Am Landvogtweg III"303.33 KB24.07.2023Download