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Schöffenwahl 2023
vom 27.02.2023
Teaserbild Ausschreibung

Wahl der Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028

 

Im Jahr 2023 finden in Baden-Württemberg die Wahlen der Schöffinnen und Schöffen (w/m/d) für die Schöffenamtsperiode 2024 bis 2028 statt. Die Gemeinde wurde aufgefordert,  dem Amtsgericht/Jugendschöffengericht Waldshut-Tiengen für die Wahl der Schöffen/Jugendschöffen der Geschäftsjahre 2024 bis 2028 Vorschläge zu unterbreiten.  Für den Bereich der Gemeinde Lauchringen sind insgesamt 8 Vertreterinnen und Vertreter als Schöffen und 8 als Jugendschöffen vorzuschlagen.

 

Die schöffenrichterliche Tätigkeit ist eine verantwortungsvolle und besonders bedeutsame ehrenamtliche Tätigkeit in unserer Gesellschaft. Schöffinnen und Schöffen haben im Rahmen dieser Tätigkeit die Möglichkeit ihre Wertungen sowie ihre Lebens- und Berufserfahrung in die Entscheidungen der Gerichte einzubringen. Damit garantieren sie eine Rechtsprechung, die lebensnah und allgemeinverständlich ist und stärken das Vertrauen in die Justiz. Schöffinnen und Schöffen sind an den Schöffengerichten der Amtsgerichte, sowie an den Kleinen und den Großen Strafkammern der Landgerichte tätig. Sie entscheiden gemeinsam mit den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern über Schuld- und Straffragen bei allen schwerwiegenden, umfangreichen und bedeutsamen Anklagevorwürfen. In der Regel sind zwölf Sitzungstage pro Jahr für die Schöffinnen und Schöffen vorgesehen, wobei aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass es insbesondere in umfangreichen Strafverfahren erforderlich wird, häufiger an Sitzungstagen teilzunehmen. 

 

Wer kann sich für das Schöffenamt bewerben?

 

Wer das Schöffenamt ausüben und von der Gemeinde zu diesem Amt vorgeschlagen werden will, der sollte sich rechtzeitig bei der Gemeinde Lauchringen bewerben. Melden können sich deutsche Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Lauchringen, die am 1. Januar 2024 das 25. Lebensjahr vollendet haben und nicht älter als 69 Jahre sind. Personen, die z.B. aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind, die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen oder in Vermögensverfall geraten sind, können nicht zum Schöffenamt berufen werden. Ausgeschlossen sind außerdem Personen, denen ein Gericht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt hat oder die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind.

 

Welche besonderen Anforderungen gelten für das Amt des/der Jugendschöffen?  

 

Das Jugendschöffenamt verlangt eine absolut unparteiliche und vorurteilsfreie Haltung, Kommunikationsfähigkeit, Menschenkenntnis, Einfühlungs? und Urteilsvermögen. Jugendschöffen sollen möglichst über Erfahrung in der Jugenderziehung verfügen. Nicht nur Personen aus pädagogischen Berufsfeldern bringen diese Kompetenz mit, sondern beispielsweise auch Personen, die junge Menschen ausbilden oder in der Jugendarbeit eines Sportvereins tätig sind.

 

Die Vorschlagsliste für das Amt des/der Jugendschöffen erstellt die Jugendhilfebehörde des Landkreises Waldshut. Entsprechende Bewerbungen werden an diese weitergeleitet.


Umfassende Informationen zu den Aufgaben eines Schöffen, zum Strafverfahren, zu den Bewerbungsvoraussetzungen sowie Bewerbungsformulare für das Amt des Schöffen bzw. des Jugendschöffen erhalten Sie unter www.schoeffenwahl.de, beim Schöffenverband Baden?Württemberg, www.schoeffen?bw.de oder bei der Gemeindeverwaltung Lauchringen Herrn Robert Bank, Tel. 07741 6095 22 oder E-Mail: bank@lauchringen.de.

 

Bewerbungsformular Jugendschöffe

Bewerbungsformular Schöffe