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Öffentliche Bekanntmachung
vom 12.05.2023
Teaserbild Inkrafttreten der 7. Änderung des Bebauungsplanes "Sport- und Freizeitgelände im Greut" OT Oberlauchringen

Der Gemeinderat der Gemeinde Lauchringen hat am 04. Mai 2023 in öffentlicher Sitzung die 7. Änderung des Bebauungsplanes „Sport- und Freizeitgelände Im Greut“, OT Oberlauchringen, im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB als Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:

Bild des Bebauungsplan Ausschnitt

Mit der Änderung des Bebauungsplans werden folgende Ziele und Zwecke angestrebt:

Anlass für die Änderung des Bebauungsplanes ist der, dass die Gemeinde Lauchringen neben dem Abenteuerland einen Naturkindergarten errichten möchte und südlich davon soll eine Fläche als Erweiterungsmöglichkeit für das Abenteuerland gesichert werden. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen sollen nun mit der Änderung geschaffen werden.

Die 7. Änderung des Bebauungsplanes „Sport- und Freizeitgelände Im Greut“, OT Oberlauchringen tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Die Änderung des Bebauungsplanes kann einschließlich ihrer Begründung beim Bürgermeisteramt Lauchringen, Bauamt, Hohrainstraße 59, 79787 Lauchringen während der üblichen Dienststunden oder auf der Homepage (www.lauchringen.de) eingesehen werden. Jedermann kann die Planänderung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in § 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4  BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen. Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. 

Lauchringen, 09.05.2023

Thomas Schäuble, Bürgermeister