Virtuelles Sozialamt

Landesfamilienpass
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Zuständig:
Herr Preiser, Bürgerbüro, Tel.: 0 77 41 / 60 95 - 31 
Vertretung:
Frau Wölm, Bürgerbüro, Tel.: 0 77 41 / 60 95 - 32

Hinweis:
Die Inhaber des Landes-Familienpass (Eltern und Kinder) sind berechtigt, die im Gutscheinbogen zum Landesfamilienpass genannten Einrichtungen unentgeltlich zu besuchen.

Einen Landes-Familienpass können erhalten:
  • Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigenden Kindern, die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben;
  • Familien mit nur einem Elternteil, die mit mindestens einem kindergeldberechtigendem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben;
  • Familien mit einem kindergeldberechtigendem schwerbehindertem Kind.
  • Familien, die Hartz IV - oder kinderzuschlagsberechtigt sind, die mit ein oder zwei kindergeldberechtigten Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben.
  • Familien, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgestz (AsylbLG) erhalten und mit mindesten einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben

Die Gutscheine sind beim Besuch der jeweils genannten Einrichtung unter Vorlage des Landes-Familienpasses dort abzugeben. Sie gelten für die im Landesfamilienpass aufgeführten Personen. Personal- u. Kinderausweise sind ebenfalls mit zu führen.

Der Landes-Familienpass ist einkommensunabhängig.

Bei der Antragstellung sind der Kindergeldnachweis und gegebenenfalls der Schwerbehindertenausweis, der Kinderzuschlagsbescheid, der Arbeitslosengeld-2-Bescheid oder der Nachweis für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vor zu legen. Sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Landesfamilienpass nicht mehr vorliegen, geben Sie ihn bitte dem Bürgermeisteramt zurück.


Er muss nur einmal beantragt werden und gilt solange, wie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind!

Dagegen sind die Gutscheine jährlich im Rathaus abzuholen.

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