Virtuelles Standesamt

Erbfall
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Das Erbrecht regelt nach dem Tod eines Menschen dessen vermögensrechtliche Verhältnisse. Hat der Erblasser kein Testament errichtet und keinen Erbvertrag geschlossen, ordnet das Gesetz an, dass der Nachlass auf die Familie übergeht, in der Regel also auf den Ehegatten und die Kinder. Der Erblasser hat jedoch die Möglichkeit von dieser gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Bestimmt der Erblasser in einem Testament, wer seinen Nachlass erben soll, tritt statt der gesetzlichen die gewillkürte Erbfolge ein. Der Erblasser kann frei bestimmen, an wen sein Vermögen nach seinem Tod fallen soll. Damit steht ihm die Möglichkeit offen, die gesetzlichen Erben ohne Angabe von Gründen zu enterben. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass den gesetzlichen Erben, also in der Regel Ehegatten, Abkömmlinge bzw. Eltern, ein Mindestanteil am Nachlass zusteht, nämlich der Pflichtteil.

Alle diesbezüglich genannten Angaben sind ohne Gewähr und stellen lediglich eine Hilfestellung dar.

Der Erwerb von Todes wegen unterliegt der Erbschaftssteuer. Der Steuerfreibetrag für Ehegatten liegt bei Euro 307.000,--, der Freibetrag für Kinder bei Euro 205.000,--.

Testament:
Für das Schreiben eines Testaments und den Abschluss eines Erbvertrages gibt es einige gesetzliche Rahmenbedingungen. Ein wirksames Testament können nur Personen errichten, die testierfähig sind. Dafür ist die Vollendung des 16. Lebensjahres Voraussetzung. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres kann der letzte Wille allerdings nur in Form des öffentlichen Testaments durch mündliche Erklärung oder Übergabe einer offenen Schrift an einen Notar rechtswirksam festgelegt werden. Für den Abschluss eines Erbvertrages muss der Erblasser das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Im übrigen kann ein Volljähriger ein Testament errichten, soweit er geistig in der Lage ist, die Bedeutung einer solchen Erklärung voll zu erfassen. Gleiches gilt für das gemeinschaftliche Testament. Grundsätzlich ist für alle Verfügungen von Todes wegen die persönliche Errichtung nötig, d.h. der Erblasser darf sich nicht durch eine andere Person vertreten lassen.

Ein eigenhändiges Testament, auch das gemeinschaftliche Testament bei Ehepartnern, kann der Erblasser jederzeit ohne die Mithilfe anderer Personen schreiben. Dieses eigenhändige Testament muss der Erblasser, wie der Name schon sagt, eigenhändig verfassen. Die Zuhilfenahme einer Schreibmaschine oder eines Computers ist hier nicht möglich, weil sichergestellt werden muss, dass das Testament auch wirklich vom Erblasser geschrieben wurde. Die Verfügung muss vom Erblasser unterschrieben sein und sollte mit Orts- und Datumsangabe versehen werden. Will der Erblasser ganz sichergehen, dass sein Testament nach seinem Tod nicht beiseite geschafft wird, so kann er es beim Notariat in amtliche Verwahrung geben.

Wer allerdings sichergehen will, dass keine Fehler bei der Abfassung des Testaments gemacht werden, wählt die Form des öffentlichen Testaments. Dieses muss bei einem Notar errichtet werden, der sich mit der schwierigen juristischen Materie auskennt. Der Notar berücksichtigt die individuellen Wünsche, so dass das Testament in juristisch korrekter Form abgefasst wird. Der Notar nimmt das öffentliche Testament unverzüglich in amtliche Verwahrung, so dass gewährleistet ist, dass nach Eintritt des Todesfalles das Nachlassgericht Kenntnis von der Existenz dieses Testaments erhält. Allerdings ist die Errichtung eines öffentlichen Testaments mit Kosten verbunden. Diese richten sich nach dem jeweiligen Nachlasswert und sind deutlich niedriger, als allgemein angenommen wird.

Gemeinschaftliches Testament bei Ehegatten
Beim gemeinschaftlichen Testament handelt sich um eine gleichzeitige und gemeinschaftlich errichtete letztwillige Verfügung von Ehegatten, in der jeder von ihnen einseitig für den Fall seines Todes Anordnungen trifft. In der Regel setzen sich die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben ein und bestimmen zusätzlich, auf wen der Nachlass beim Tod des anderen Ehegatten übergehen soll. Das gemeinschaftliche Testament enthält zwei letztwillige Verfügungen und ist somit von beiden Ehepartnern zu unterschreiben. Es kann sowohl als eigenhändiges Testament wie auch als öffentliches Testament errichtet werden. Der Ehegatte, der das eigenhändige Testament nicht schreibt, muss zu dem Testament seinen Anschlusswillen zum Ausdruck bringen, indem er die Erklärungen durch einen eigenen Anschlusskommentar zu seiner eigenen Erklärung macht. Dieser kann beispielsweise lauten "Das vorstehende Testament soll auch als mein Testament gelten". Mit der anschließenden Unterzeichnung wird der Anschlusswille an das gemeinschaftliche Testament wirksam bekundet.

Erbvertrag:
Während ein Testament einseitig errichtet werden kann, sind beim Erbvertrag zwei oder mehrere Personen beteiligt. Anders als beim Testament müssen die vertraglichen Erklärungen des Erblassers vom Vertragspartner angenommen werden, also von diesem gewollt sein. Der Erblasser ist an die vertragsmäßig getroffenen Verfügungen gegenüber dem anderen Vertragsschließenden hinsichtlich späterer abweichender Verfügungen von Todes wegen gebunden. Der Erbvertrag muss vor einem Notar geschlossen werden, um eine sachgerechte Beratung zu gewährleisten.

Gesetzliche Erbfolge:
Bestimmt der Erblasser nicht mittels eines Testaments, wer in welchem Umfang seinen Nachlass erben soll, kommt es zu gesetzlichen Erbfolge. Diese tritt auch dann ein, wenn das Testament wegen Sittenwidrigkeit, Ausschlagung, Erbverzicht, Anfechtung oder ähnlichem nichtig ist. Ausschlaggebend für die Ermittlung und Feststellung der gesetzlichen Erbfolge ist der Verwandtschaftsgrad der Familienangehörigen des Erblassers. Das Gesetz teilt hierzu die Verwandten in ein Ordnungssystem ein.

Erben erster Ordnung:



Erben zweiter Ordnung:



Erben dritter Ordnung:



Eine niedrigere Ordnung hat gegenüber der höheren immer Vorrang. Leben also Kinder des Erblassers zur Zeit des Erbfalls, sind diese zur Erbfolge berufen und verdrängen die Verwandten höherer Ordnung.
Neben den Verwandten des Erblasser ist sein überlebender Ehegatte grundsätzlich zur Erbfolge berufen.
Neben Verwandten der ersten Ordnung, also den Kindern, Enkeln und Urenkeln, erbt der Ehegatte ¼ der Erbschaft. Neben Verwandten der zweiten oder der dritten Ordnung erbt der Ehegatte die Hälfte. Sie werde Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die gesamte Erbschaft. Lebte der Erblasser mit seinem Ehegatten allerdings im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (Regelfall), erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel.
Ist zur Zeit des Erbfalls weder ein Verwandter noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden, so ist als letzter Erbe der Staat zur gesetzlichen Erbfolge berufen.

Pflichtteil
Aufgrund der Testierfreiheit kann ein Erblasser durch das Errichten eines Testaments von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und somit, wenn er dies wünscht seine nächsten Verwandten oder den Ehegatten von der Erbfolge ausschließen (Enterbung). Das Pflichtteilsrecht gewährt den Abkömmlingen, dem Ehegatten und den Eltern des Erblassers einen Mindestanteil am Nachlass auch gegen den Willen des Erblassers. Alle weiteren Verwandten sind nicht pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteilsberechtigte hat gegen die Erben einen Anspruch auf Zahlung der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbes.

Nichteheliche Lebensgemeinschaften:
Partner eine nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sind in der gesetzlichen Erbfolge nicht als Vermögensnachfolger des verstorbenen Lebenspartners vorgesehen. Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, gehen nach der gesetzlichen Erbfolge im Erbfall leer aus. Sie können jedoch Einzeltestamente errichten oder einen Erbvertrag schließen. Ein gemeinschaftliches Testament der Partner ist nicht möglich, da diese Form der letztwilligen Verfügung allein Ehegatten vorbehalten ist.

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