Virtuelles Wahlamt

Wahl ABC
[Zurück zur Übersicht]
A* Aktives Wahlrecht

Das Recht, bei Wahlen seine Stimme abzugegeben. Wahlberechtigt sind alle Bürger, d.h. alle Deutschen im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 3 Monaten im Ortsgebiet ihre Hauptwohnung haben. Bei einer Rückkehr zur früheren Hauptwohnung innerhalb von drei Jahren entfällt diese Frist.

  * Amtszeit

Die Amtszeit des Gemeinderats beträgt 5 Jahre
  * Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Der Bürgermeister gibt spätestens am 55. Tag vor dem Wahltag den Zeitpunkt für die Wahl der Gemeinderäte öffentlich bekannt. Neben der Zahl der zu wählenden Mietglieder dieser Gremien enthält die Bekanntmachung die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen mit der Angabe, wo, ab wann und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge eingereicht sein müssen.

  * Auszählung der Stimmen

Erfolgt durch die Wahlvorstände der einzelnen Wahlbezirke nach Schließung der Wahllokale am Wahlabend bzw. am Tag nach der Wahl.

B * Bewerberinnen/Bewerber

Die Bewerberinnen und Bewerber um einen Sitz im Gemeinderat werden in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder einer Vertreterversammlung der Parteien oder Wählervereinigungen im Wahlgebiet in geheimer Wahl gewählt. Gleichzeitig wird auch die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber auf dem Wahlvorschlag in geheimer Wahl festgelegt.

  * Briefwahl

Wahlberechtigte, die am Wahltag wegen Urlaubs, aus gesundheitlichen, beruflichen oder anderen wichtigen Gründen nicht an der Wahl in ihrem Wahlbezirk teilnehmen können, haben die Möglichkeit, ihren bzw. ihre Stimmzettel bereits vor dem Wahltag brieflich abzugeben. Hierzu ist ein Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erforderlich. Die Unterlagen für die Briefwahl können bis zum zweiten Tag vor der Wahl schriftlich oder mündlich, nicht jedoch telefonisch, beim Wahlamt beantragt werden. Die Voraussetzungen sind auf dem der Wahlbenachrichtigungskarte beigefügten Antrag vermerkt.
>> Briefwahl online beantragen (nach der Wahl ist dieser Link nicht mehr aktiv)

E * Ehrenamt

Wird von denjenigen Wahlberechtigten ausgeübt, die in den Wahlvorständen der Wahlbezirke für die ordnungsgemäße Abwicklung der Wahl und die korrekte Auszählung der Stimmen sorgen.

  * Ersatzleute

Bewerberinnen und Bewerber, denen aufgrund ihrer Stimmenzahl kein Sitz im Gemeinderat zugeteilt werden konnte, sind in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen Ersatzleute ihres Wahlvorschlages für den Fall, dass ein gewähltes Mitglied ausscheidet.

G * Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlagen der Gemeinderatswahl sind:

  • Gemeindeordnung für Baden Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBI. S. 582 bzw. S. 698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2003,
  • Kommunalwahlgesetz (KomWG) in der Verfassung vom 1. September 1983 (GBI. S. 429), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juli 2003 (GBI. S. 359),
  • Kommunalwahlordnung (KomWO) vom 2. September 1983 (GBI. S. 459), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Februar 2000 (GBI. S. 170),
  • § 37 Abs. 2 des Meldegestzes in der Fassung vom 23. Februar 1996, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (GBI. S. 752).

  • H * Hilfsperson

    Wahlberechtigte die aus gesundheitlichen Gründen gehindert sind, den Stimmzettel selbst zu kennzeichnen und/oder in den Wahlumschlag zu legen, können sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese Person ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Stimmabgabe eines anderen erlangt hat.

    K * Kumulieren

    Möglichkeit der Wählerinnen/Wähler, einer Bewerberin/einem Bewerber bis zu drei Stimmen zu geben (Stimmenhäufung).
    >> sh. Stimmabgabe

    O * Öffentlichkeit

    Ist ein Prinzip demokratischer Wahlen. Zum Wahlraum hat während der Wahl und während der Ergebnisermittlung jedermann Zutritt. Der geordnete Ablauf darf dadurch allerdings nicht gestört werden.

    P * Passives Wahlrecht

    Das Recht, sich als Bewerberin oder Bewerber um einen Sitz im Gemeinderat zur Wahl zu stellen. Wählbar ist jede(r) Wahlberechtigte, es sei denn, sie/er hat durch Richterspruch ihre/seine Wählbarkeit verloren oder ist sonst vom Wahlrecht ausgeschlossen.

      * Panaschieren

    Die bei Gemeinderatswahlen bestehende Möglichkeit, Bewerberinnen/Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen auf den von der Wählerin/dem Wähler jeweils bevorzugten Wahlvorschlag zu übernehmen.

      * Parteien

    Die Parteien sind Träger der politischen Willensbildung und als solche vorrangig dazu berufen, Bewerberinnen/Bewerber um einen Sitz im Gemeinderat aufzustellen.

      * Positive Kennzeichnungspflicht

    Nehmen die Wahlberechtigten bei der Stimmabgabe Veränderungen ihres Stimmzettel vr, so müssen sie beachten, dass nur diejenigen Bewerberinnen/Bewerber eine oder bis zu drei Stimmen erhalten, die entsprechend gekennzeichnet wurden. Das Streichen von Bewerberinnen bzw. Bewerber gilt nicht als positive Kennzeichnung der verbliebenen Bewerberinnen/Bewerber. Dadurch kann es vorkommen, dass die Wahlberechtigten die ihnen zustehende Gesamtstimmzahl nicht ausnutzen und Stimmen verschenken.

    S * Sitzverteilung

    Die Verteilung der Sitze des Gemeinderats richtet sich nach den von den Wahlvorschlägen der Parteien und Wählervereinigungen erreichten Stimmenzahlen. Maßgebend für die Zuteilung auf die Wahlvorschläge ist das d'Hondt'sche Höchstzahlverfahren.

      * Stimmabgabe

    Die Wahlberechtigten können bei der Gemeinderatswahl entweder den Stimmzettel des von ihnen bevorzugten Wahlvorschlags unverändert abgeben oder aber im Rahmen des gesetzlichen Möglichkeiten Kennzeichnungen bzw. Veränderungen vornehmen. Im ersten Fall erhält jede Bewerberin/jeder Bewerber, die/der auf dem Stimmzettel vorgedruckt ist, eine Stimme. Bei Veränderungen eines oder mehrerer Stimmzettel ist so vorzugehen, dass Bewerberinnen oder Bewerber, die eine Stimme erhalten sollen, durch ein Kreuz hinter dem vorgedruckten Namen, durch Eintragung des Namens und der Bewerbernummer oder auf sonst eindeutige Weise ausdrücklich als gewält gekennzeichnet werden. Bewerberinnen/Bewerber, die zwei oder drei Stimmen bekommen sollen, werden durch die Ziffer "2" oder "3" hinter dem Namen, durch Wiederholen des Namens in einer der freien Zeilen oder auf sonst eindeutige Weise als mit zwei oder drei Stimmen gewält gekennzeichnet.

      *
    Stimmzettel

    Die Wahl des Gemeinderats erfolgt mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlvorschlag ist auf einem Stimmzettel abgedruckt, der u. a. Namen, Vornamen und Bewerbernummer der Kandidatinnen und Kandidaten enthält. Die Stimmzettel sämtlicher Wahlvorschläge sind so zusammengefasst, dass sie im Bedarfsfall getrennt werden können. Im Gegensatz zu sonstigen Wahlen werden die Stimmzettel bie der Gemeinderatswahl spätestens einen Tag vor der Wahl allen Wahlberechtigten zugesandt.

    U * Unionsbürger

    Auch die hier wohnenden Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind bei der Gemeinderatswahl wahlberechtigt.

    W * Wahlbenachrichtigungskarte
    >> sh. aktives Wahlrecht
      * Wahlberechtigte
    >> sh. Aktives Wahlrecht
      * Wahlergebnisse

    Am Wahlabend der Gemeinderatswahl ermitteln die Wahlvorstände für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen gültigen Stimmzettel. Diese Auszählung der Stimmen erfolgt durch die Wahlvorstände mittels Erfassung am PC. Das im Rathaus installierte Wahlzentrum informiert laufend über den Stand der Auszählung.

      * Wahllokal (Wahlraum)

    Als Wahlraum bezeichnet man das Gebäude bzw. den Raum, in dem am Wahlsonntag gewählt werden kann.
    >> Wahllokale in Lauchringen (nach der Wahl ist dieser Link nicht mehr aktiv)

      * Wahlorgane

    Zur Durchführung der Gemeinderatswahlen müssen Wahlorgane eingesetzt werden, Wahlorgane sind:

  • der Gemeinderatswahlausschuss,
  • ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk

    Wahlbewerber und Vertrauensleute für Wahlvorschläge dürfen nicht Mitglieder eines Wahlorganes sein.

  •   * Wahlsystem

    Der Gesetzgeber sieht für die Wahl der Gemeinderäte in Baden-Württemberg sowohl als auch Verhältniswahl vor. Bei der Verhältniswahl stehen mindestens zwei Wahlvorschläge von Parteien oder Wählervereinigungen zur Wahl. Die Sitzverteilung richtet sich nach dem Verhältnis der auf die Wahlvorschläge entfallenen Gesamtstimmenzahlen unter Anwendung des Hondt'schen Höchstzählverfahrens. Eine Besonderheit des Wahlsystems liegt darin, dass die Wählerinnen und Wähler durch die Wahl von Bewerberinnen und Bewerber aus verschiedenen Wahlvorschlägen eine indviduelle "Wunschliste" zusammenstellen können (Panaschieren). Auch durch die Möglichkeit der Stimmenhäufung von bis zu drei Stimmen je Bewerberin/Bewerber (Kumulieren) erhält das System fü die Wahl der Gemeinderäte einen starken Akzent hin zur Persönlichkeitswahl.

      * Wahlzeit

    Die Wahllokale sind 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr für die Stimmabgabe geöffnet.

      * Wählerverzeichnis

    Für jeden Wahlbezirk wird ein Wählerverzeichnis aufgestellt. In die Wälverzeichnisse werden alle Wahlberechtigten eingetragen, die am Wahltag wahlberechtigt sind.

    [Zurück zur Übersicht]