A | * | Aktives Wahlrecht Das Recht, bei Wahlen seine Stimme abzugegeben. Wahlberechtigt sind alle Bürger, d.h. alle Deutschen im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 3 Monaten im Ortsgebiet ihre Hauptwohnung haben. Bei einer Rückkehr zur früheren Hauptwohnung innerhalb von drei Jahren entfällt diese Frist. | | * | Amtszeit
Die Amtszeit des Gemeinderats beträgt 5 Jahre | | * | Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen Der Bürgermeister gibt spätestens am 55. Tag vor dem Wahltag den Zeitpunkt für die Wahl der Gemeinderäte öffentlich bekannt. Neben der Zahl der zu wählenden Mietglieder dieser Gremien enthält die Bekanntmachung die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen mit der Angabe, wo, ab wann und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge eingereicht sein müssen. | | * | Auszählung der Stimmen
Erfolgt durch die Wahlvorstände der einzelnen Wahlbezirke nach Schließung der Wahllokale am Wahlabend bzw. am Tag nach der Wahl. |
B |
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Bewerberinnen/Bewerber
Die Bewerberinnen und Bewerber um einen Sitz im Gemeinderat werden in einer Versammlung der
wahlberechtigten Mitglieder oder einer Vertreterversammlung der Parteien oder
Wählervereinigungen im Wahlgebiet in geheimer Wahl gewählt. Gleichzeitig wird auch die
Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber auf dem Wahlvorschlag in geheimer Wahl festgelegt.
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Briefwahl
Wahlberechtigte, die am Wahltag wegen Urlaubs, aus gesundheitlichen, beruflichen oder anderen
wichtigen Gründen nicht an der Wahl in ihrem Wahlbezirk teilnehmen können, haben die
Möglichkeit, ihren bzw. ihre Stimmzettel bereits vor dem Wahltag brieflich abzugeben.
Hierzu ist ein Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erforderlich. Die Unterlagen für die
Briefwahl können bis zum zweiten Tag vor der Wahl schriftlich oder mündlich, nicht
jedoch telefonisch, beim Wahlamt beantragt werden. Die Voraussetzungen sind auf dem der
Wahlbenachrichtigungskarte beigefügten Antrag vermerkt.
>> Briefwahl online beantragen (nach der Wahl ist dieser Link nicht mehr aktiv)
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E |
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Ehrenamt
Wird von denjenigen Wahlberechtigten ausgeübt, die in den Wahlvorständen der
Wahlbezirke für die ordnungsgemäße Abwicklung der Wahl und die korrekte
Auszählung der Stimmen sorgen.
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Ersatzleute
Bewerberinnen und Bewerber, denen aufgrund ihrer Stimmenzahl kein Sitz im Gemeinderat zugeteilt
werden konnte, sind in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen Ersatzleute ihres
Wahlvorschlages für den Fall, dass ein gewähltes Mitglied ausscheidet.
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G |
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Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlagen der Gemeinderatswahl sind:
Gemeindeordnung für Baden Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000
(GBI. S. 582 bzw. S. 698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2003,
Kommunalwahlgesetz (KomWG) in der Verfassung vom 1. September 1983 (GBI. S. 429),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juli 2003 (GBI. S. 359),
Kommunalwahlordnung (KomWO) vom 2. September 1983 (GBI. S. 459), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 21. Februar 2000 (GBI. S. 170),
§ 37 Abs. 2 des Meldegestzes in der Fassung vom 23. Februar 1996, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (GBI. S. 752).
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H |
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Hilfsperson
Wahlberechtigte die aus gesundheitlichen Gründen gehindert sind, den Stimmzettel selbst zu
kennzeichnen und/oder in den Wahlumschlag zu legen, können sich bei der Stimmabgabe der
Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese Person ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse
verpflichtet, die sie bei der Stimmabgabe eines anderen erlangt hat.
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K |
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Kumulieren
Möglichkeit der Wählerinnen/Wähler, einer Bewerberin/einem Bewerber bis zu drei
Stimmen zu geben (Stimmenhäufung).
>> sh. Stimmabgabe
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O |
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Öffentlichkeit
Ist ein Prinzip demokratischer Wahlen. Zum Wahlraum hat während der Wahl und während
der Ergebnisermittlung jedermann Zutritt. Der geordnete Ablauf darf dadurch allerdings nicht
gestört werden.
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P |
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Passives Wahlrecht
Das Recht, sich als Bewerberin oder Bewerber um einen Sitz im Gemeinderat zur Wahl zu stellen.
Wählbar ist jede(r) Wahlberechtigte, es sei denn, sie/er hat durch Richterspruch ihre/seine
Wählbarkeit verloren oder ist sonst vom Wahlrecht ausgeschlossen.
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Panaschieren
Die bei Gemeinderatswahlen bestehende Möglichkeit, Bewerberinnen/Bewerber aus anderen
Wahlvorschlägen auf den von der Wählerin/dem Wähler jeweils bevorzugten
Wahlvorschlag zu übernehmen.
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Parteien
Die Parteien sind Träger der politischen Willensbildung und als solche vorrangig dazu
berufen, Bewerberinnen/Bewerber um einen Sitz im Gemeinderat aufzustellen.
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Positive Kennzeichnungspflicht
Nehmen die Wahlberechtigten bei der Stimmabgabe Veränderungen ihres Stimmzettel vr, so
müssen sie beachten, dass nur diejenigen Bewerberinnen/Bewerber eine oder bis zu drei
Stimmen erhalten, die entsprechend gekennzeichnet wurden. Das Streichen von Bewerberinnen bzw.
Bewerber gilt nicht als positive Kennzeichnung der verbliebenen Bewerberinnen/Bewerber.
Dadurch kann es vorkommen, dass die Wahlberechtigten die ihnen zustehende Gesamtstimmzahl nicht
ausnutzen und Stimmen verschenken.
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S |
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Sitzverteilung
Die Verteilung der Sitze des Gemeinderats richtet sich nach den von den Wahlvorschlägen der
Parteien und Wählervereinigungen erreichten Stimmenzahlen. Maßgebend für die
Zuteilung auf die Wahlvorschläge ist das d'Hondt'sche Höchstzahlverfahren.
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Stimmabgabe
Die Wahlberechtigten können bei der Gemeinderatswahl entweder den Stimmzettel des von ihnen bevorzugten
Wahlvorschlags unverändert abgeben oder aber im Rahmen des gesetzlichen Möglichkeiten
Kennzeichnungen bzw. Veränderungen vornehmen. Im ersten Fall erhält jede Bewerberin/jeder
Bewerber, die/der auf dem Stimmzettel vorgedruckt ist, eine Stimme. Bei Veränderungen eines
oder mehrerer Stimmzettel ist so vorzugehen, dass Bewerberinnen oder Bewerber, die eine Stimme
erhalten sollen, durch ein Kreuz hinter dem vorgedruckten Namen, durch Eintragung des Namens und
der Bewerbernummer oder auf sonst eindeutige Weise ausdrücklich als gewält gekennzeichnet
werden. Bewerberinnen/Bewerber, die zwei oder drei Stimmen bekommen sollen, werden durch die Ziffer
"2" oder "3" hinter dem Namen, durch Wiederholen des Namens in einer der freien Zeilen oder auf
sonst eindeutige Weise als mit zwei oder drei Stimmen gewält gekennzeichnet.
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Stimmzettel
Die Wahl des Gemeinderats erfolgt mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlvorschlag ist auf einem
Stimmzettel abgedruckt, der u. a. Namen, Vornamen und Bewerbernummer der Kandidatinnen und
Kandidaten enthält. Die Stimmzettel sämtlicher Wahlvorschläge sind so zusammengefasst,
dass sie im Bedarfsfall getrennt werden können. Im Gegensatz zu sonstigen Wahlen werden die
Stimmzettel bie der Gemeinderatswahl spätestens einen Tag vor der Wahl allen Wahlberechtigten
zugesandt.
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U |
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Unionsbürger
Auch die hier wohnenden Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union sind bei der Gemeinderatswahl wahlberechtigt.
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W |
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Wahlbenachrichtigungskarte
>> sh. aktives Wahlrecht
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Wahlberechtigte
>> sh. Aktives Wahlrecht
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Wahlergebnisse
Am Wahlabend der Gemeinderatswahl ermitteln die Wahlvorstände für die einzelnen
Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen gültigen Stimmzettel. Diese Auszählung der
Stimmen erfolgt durch die Wahlvorstände mittels Erfassung am PC. Das im Rathaus installierte
Wahlzentrum informiert laufend über den Stand der Auszählung.
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Wahllokal (Wahlraum)
Als Wahlraum bezeichnet man das Gebäude bzw. den Raum, in dem am Wahlsonntag gewählt
werden kann.
>> Wahllokale in Lauchringen (nach der Wahl ist dieser Link nicht mehr aktiv)
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Wahlorgane
Zur Durchführung der Gemeinderatswahlen müssen Wahlorgane eingesetzt werden, Wahlorgane
sind:
der Gemeinderatswahlausschuss,
ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk
Wahlbewerber und Vertrauensleute für Wahlvorschläge dürfen nicht Mitglieder eines
Wahlorganes sein.
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Wahlsystem
Der Gesetzgeber sieht für die Wahl der Gemeinderäte in Baden-Württemberg sowohl als
auch Verhältniswahl vor. Bei der Verhältniswahl stehen mindestens zwei Wahlvorschläge
von Parteien oder Wählervereinigungen zur Wahl. Die Sitzverteilung richtet sich nach dem
Verhältnis der auf die Wahlvorschläge entfallenen Gesamtstimmenzahlen unter Anwendung des
Hondt'schen Höchstzählverfahrens. Eine Besonderheit des Wahlsystems liegt darin, dass
die Wählerinnen und Wähler durch die Wahl von Bewerberinnen und Bewerber aus verschiedenen
Wahlvorschlägen eine indviduelle "Wunschliste" zusammenstellen können (Panaschieren). Auch durch die
Möglichkeit der Stimmenhäufung von bis zu drei Stimmen je Bewerberin/Bewerber (Kumulieren)
erhält das System fü die Wahl der Gemeinderäte einen starken Akzent hin zur
Persönlichkeitswahl.
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Wahlzeit
Die Wahllokale sind 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr für die Stimmabgabe
geöffnet.
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Wählerverzeichnis
Für jeden Wahlbezirk wird ein Wählerverzeichnis aufgestellt. In die Wälverzeichnisse
werden alle Wahlberechtigten eingetragen, die am Wahltag wahlberechtigt sind.
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