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Einschränkung für Wasserentnahme
aus Oberflächengewässern vom 19.06.2023

Der Gebrauch von oberirdischen Gewässern zum Baden, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und ähnlichen unschädlichen Verrichtungen ist grundsätzlich als sogenannter Gemeingebrauch jedermann ohne wasserrechtliche Zulassung gestattet. Dasselbe gilt für das Entnehmen von Wasser in geringen Mengen – auch mittels Pumpe -für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und den Gartenbau (§ 20 Abs. 1 des Wassergesetzes Baden-Württemberg – WG).

Das sonstige Entnehmen mit einer Pumpe fällt nicht unter den Gemeingebrauch. Hierzu ist eine wasserrechtliche Erlaubnis des Landratsamtes Waldshut erforderlich.

Die letzten zwei Jahrzehnte zeigen eindrücklich, dass sich klimatisch veränderte Bedingungen eingestellt haben: Das Winterhalbjahr wird tendenziell milder und nasser, die Sommer werden heißer und trockener. Im Wasserhaushalt sind diese Veränderungen bereits deutlich sicht- und messbar.

Vor diesem Hintergrund hat es das Landratsamt für erforderlich gehalten, die im Rahmen des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs erlaubnisfrei möglichen Wasserentnahmen unter bestimmten Bedingungen einzuschränken, um die Lebensbedingungen in den Gewässern und den Wasserhaushalt im gesamten nicht noch weiter nachteilig zu verändern.

Mit der Rechtsverordnung vom 11.07.2022 und der Änderung der Rechtsverordnung vom 03.08.2022 wird das Entnehmen von Wasser aus sämtlichen oberirdischen Gewässern in allen kreisangehörigen Gemeinden untersagt, wenn die genannten Wasserstände an den 3 ausgewählten Referenzpegeln an der Alb in St. Blasien, der Wutach und dem Kotbach (beide in Lauchringen) für die jeweils zugeordneten Gemeinden erreicht bzw. unterschritten werden.

An der Alb und am Kotbach sind die kritischen Werte bereits letzte Woche erreicht worden. Für die zugeordneten Gemeinden gilt deshalb das Wasserentnahmeverbot. Auch für die Wutach wird die Unterschreitung der Grenzwerte erwartet, so dass das Landratsamt damit rechnet, dass aufgrund der aktuellen Wetterlage auch für die Wutach ein Wasserentnahmeverbot gilt.

Für Lauchringen sind also ab sofort alle Wasserentnahmen aus Fließgewässern wie Bächen, Flüssen und (Triebwerks-) Kanälen wie auch aus Weihern und sonstigen Gewässern verboten. Von dem Verbot ausgenommen sind Entnahmen aus oberirdischen Gewässern, die wasserrechtlich zugelassen wurden.

Generell muss also auf jegliche Entnahme verzichtet werden. Stattdessen ist der eigene Bedarf vorrangig aus zuvor z.B. in Zisternen und/oder Regentonnen gesammeltem Niederschlags-wasser zum Gießen des Gartens zu decken.