Wochenmarkt Unterlauchringen

Immer donnerstags findet von 15 bis 19 Uhr auf dem neuen Marktplatz in Unterlauchringen ein Wochenmarkt statt.

Neben Eigenerzeugern, Eigenvermarktern und Produkten aus der näheren Umgebung werden internationale Spezialitäten angeboten.

Sie haben die Wahl zwischen Produkten aus dem konventionellen Anbau als auch aus dem Bio- und Ökoanbau.

Der Wochenmarkt von oben


Das Angebot von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Obst und Gemüse) wird ergänzt durch eine reiche Auswahl an Fisch-, Fleisch- und Wurstwaren, Brot und Käse, an Säften und Weinen sowie an türkischen Spezialitäten.

Freuen Sie sich auf ein vielfältiges und reichhaltiges Angebot. Frische und Qualität werden Sie überzeugen.

Genießen Sie bei schönem Wetter das Imbissangebot von Franco Santoro und der Forellenzucht Rainer Tress.

Auf den folgenden Seiten finden sie Tipps und Anregungen. Sie erfahren wer was anbietet, wo die einzelnen Händler ihren Marktstand haben und wie Sie zu uns finden.

Schauen Sie einfach hinein und lassen Sie sich einstimmen auf Ihren Marktbesuch in Lauchringen.

Bitte beachten: Wenn der Donnerstag ein gesetzlicher Feiertag ist, fällt der Markttag in dieser Woche aus.

Anbieter

­­Wochenmarktstand mit Gemüse und Verkäuferin

Richard Keßler
Im Winkel 5
79793 Wutöschingen
Angeboten werden:
  • Obst und Gemüse

­­ Bild folgt

 

 

 

Frauengruppe der Islamischen Gemeinde Lauchringen
Pakize Algel-Baser

  • Türkische Spezialitäten

ist alle zwei Wochen auf dem Markt in Lauchringen

Wochenmarktstand mit Fleischtheke und Inhaber

Giuseppe Catalano
für Feinkost Catalano
Storreneich 12
79725 Laufenburg
www.catalano-feinkost.de
Tel. 0173 2320456

Angeboten werden:

  • italienische Spezialitäten
Rainer Tress
für Forellenzucht Treß
Neuwiesenweg 2
79787 Lauchringen
Angeboten werden:
  • Fisch aus eigener Produktion
  • Imbiss
  • Weine
Reiner Wassmer
Fleischereifachgeschäft
Lauchringer Straße 22
79793 Wutöschingen-Horheim
Angeboten werden:
  • Fleisch und Wurstwaren aus eigener Herstellung
Ursula Portz
Spitalweg 4
79761 Waldshut-Tiengen
Angeboten werden:
  • Tee
  • Gewürze
  • Gewürzmischungen
  • kandierte Früchte 
  • Kräuter
  • ätherische Öle 
    14tägig auf dem Markt!
Keller_klein_mann

Fam. Markus Keller
Röschenhof
79780 Stühlingen-Wangen
Angeboten werden:

  • Käseprodukte aus dem Bregenzerwald
    Aus eigener Herstellung:
  • Fleisch vom Weiderinde
  • Dosenwurst und Speck
  • Bauernbrot
  • Apfelsaft
 

 


Im wöchentlichen Wechsel werden Gaststände zugelassen. Schulklassen,Verein und sonstige Gruppierungen werden selbst gefertigte Arbeiten, Kuchen usw. anbieten.

Anprechpartnerin
für den Lauchringer Wochenmarkt ist

Frau Michaela Gmelin
Rathaus Lauchringen
Tel.: 07741/6095-30
gmelin@lauchringen.de

 

Marktmeister
für den Wochenmarkt in Unterlauchringen ist
Herr Detlef Staudt
Tel.: 0172/4999207

Marktordnung

Satzung für den Wochenmarkt der Gemeinde Lauchringen (Wochenmarktordnung) vom 02.02.2006

Eine PDF-Version der Satzung kann hier heruntergeladen werden (41 KB).

Aufgrund der §§ 4 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 03.10.1983 (GBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.12.2005 (GBl. S. 705) m.W.v. 01.01.2006 hat der Gemeinderat der Gemeinde Lauchringen am 02.02.2006 folgende Satzung beschlossen:


§ 1
Öffentliche Einrichtung


Die Gemeinde Lauchringen betreibt einen Wochenmarkt als öffentliche Einrichtung.


§ 2
Ort, Zeit und Öffnungszeit


(1)Der Wochenmarkt wird auf den von der Gemeinde bestimmten Flächen auf dem Marktplatz in Lauchringen sowie auf der angrenzenden Parkplatzanlage der Gemeindehalle in Unterlauchringen abgehalten.

(2)Der Wochenmarkt findet jeden Donnerstag statt. Die Verkaufszeit wird auf 15.00 -19.00 Uhr festgelegt. Fällt der Markttag auf einen gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag im Sinne des Gesetzes über Sonn- und Feiertage, so fällt der Wochenmarkt in dieser Woche aus.

(3) Soweit in dringenden Fällen vorübergehend Tag, Öffnungszeit und Platz von der Gemeinde Lauchringen abweichend festgesetzt werden, wird dies im Mitteilungsblatt der Gemeinde Lauch- ringen öffentlich bekannt gemacht.


§ 3
Gegenstand des Wochenmarktverkehrs


Zugelassen sind folgende Warenarten:
1. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, Getränke, Branntwein,
2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle,
3. Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei,
4. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme lebender Tiere,
5. Molkereiprodukte,
6. Brot- und Backwaren.


§ 4
Zutritt


(1)Die Gemeinde Lauchringen -Ordnungsamt- kann im Einzelfall aus sachlich gerechtfertigtem Grund, den Zutritt je nach den Umständen befristet oder nicht befristet oder räumlich begrenzt untersagen. Über die Zulassung zum Markt entscheidet die Gemeinde.

(2)Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn der vorhandene Platz nicht ausreicht oder wenn gegen die Satzung oder eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird.


§ 5
Pflichten der Standinhaber, Zustand der Standplätze


(1)Die zugelassenen Standinhaber verpflichten sich, an den Markttagen zu erscheinen und Waren ihres Sortiments feilzubieten. Ein Fernbleiben vom Markt ist rechtzeitig, d.h. in der Regel eine Woche vor dem Markttag der Gemeinde anzuzeigen, damit gegebenenfalls ein Ersatzbewerber für diesen Markttag zugelassen werden kann.

(2)Auf dem Wochenmarkt dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden.

(3)Der Standplatz wird auf Antrag durch das Ordnungsamt der Gemeinde Lauchringen für einen bestimmten Zeitraum (Dauererlaubnis) oder für einzelne Tage (Tageserlaubnis) zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt nach den marktbetrieblichen Erfordernissen. Es besteht kein Anspruch darauf, einen bestimmten Standplatz zu erhalten oder zu behalten.

(4)Die Dauererlaubnis ist schriftlich zu beantragen, die Einzelerlaubnis -spätestens am Tage vor dem Markttermin- schriftlich oder mündlich.

(5)Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(6)Die Erlaubnis kann vom Ordnungsamt versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Versagung liegt insbesondere vor, wenn

a)Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der/die Benutzer/in die für die Teilnahme am Markt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

b)der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht.

(7)Die Erlaubnis kann vom Ordnungsamt widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für den Widerruf liegt insbesondere vor, wenn

a)der Standplatz auf dem Wochenmarkt wiederholt nicht benutzt wird,

b)der Platz des Marktes ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere öffentliche Zwecke benutzt wird,

c)der/die Inhaber/in der Erlaubnis oder dessen/deren Bedienstete oder Beauftragte erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmung dieser Marktordnung verstoßen haben,

d)nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach Abs. 5 Buchst. a) rechtfertigen würden.

Wird die Erlaubnis widerrufen, kann das Ordnungsamt die sofortige Räumung des Standplatzes verlangen.

§ 6
Auf- und Abbau


(1) Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens 1 Stunde vor Beginn der Marktzeit angefahren, ausgepackt oder aufgestellt werden. Die Anfuhr und der Aufbau müssen bei Marktbeginn beendet sein.

(2) Der Abbau muss spätestens 1 Stunde nach Beendigung der Marktzeit beendet sein.
Widrigenfalls kann der Abbau und die Räumung des Platzes auf Kosten des Standinhabers zwangsweise angeordnet werden.

(3)Zum Abtransport von Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstigen Betriebsgegenständen darf erst nach dem Ende der Marktzeit mit Fahrzeugen auf das Marktgelände gefahren werden. Ausnahmen kann das zuständige Ordnungsamt zulassen, wenn der Marktbetrieb nicht gestört wird.


§ 7
Verkaufseinrichtungen


(1)Als Verkaufseinrichtungen auf dem Marktplatz sind nur Verkaufswagen, Verkaufsanhänger und Verkaufsstände zugelassen.

(2)Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Marktzeit auf dem Marktgelände nicht abgestellt werden. Lieferfahrzeuge der Marktbenutzer dürfen dort nur so lange verbleiben, als dies zu einem raschen Auf- und Abladen notwendig ist.

(3)Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nicht an anderen Einrichtungen oder fremden Sachen befestigt werden. Die Aufstellfläche darf nicht beschädigt werden.

(4) Abspannseile, Stützen oder ähnliche Gegenstände, die dem Aufbau und der Standfestigkeit der Verkaufseinrichtung dienen, müssen so gesichert sein, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht.

(5)Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 m sein. Kisten und ähnliche Gegenstände dürfen nicht höher als 1,40 m gestapelt werden. Vordächer von Verkaufseinrichtungen müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m gemessen ab Platzoberfläche haben.

(6)Die Standinhaber haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen sowie ihre Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Standinhaber, die eine Firma führen, haben außerdem ihre Firma in der vorbezeichneten Weise anzugeben.

(7)Das Anbringen von anderen als in Abs. 6 genannten Schildern, Anschriften und Plakaten sowie jede sonstige Reklame ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtungen in angemessenem, üblichem Rahmen gestattet und nur soweit es mit dem Geschäftsbetrieb des Standinhabers in Verbindung steht.

(8)In den Gängen, Zwischenräumen und Durchfahrten darf nichts abgestellt werden.


§ 8
Verhalten auf dem Wochenmarkt


(1)Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben die Bestimmungen dieser Satzung sowie Anordnungen der Verwaltung zu beachten. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Preisauszeichnungsverordnung, das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht, sind zu beachten.

(2)Jeder hat sein Verhalten auf dem Marktplatz und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(3)Es ist insbesondere unzulässig:
1.Waren im Umhergehen anzubieten,
2.Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen,
3.Tiere auf den Marktplatz zu verbringen, ausgenommen Blindenhunde,
4.Motorräder, Fahrräder, Mopeds oder ähnliche Fahrzeuge mitzuführen,
5.warmblütige Kleintiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen,
6. einen Platztausch vorzunehmen oder einen Teilnehmer zum Platztausch zu veranlassen.

(4)Jeder Teilnehmer ist für den ordnungsgemäßen und ungefährlichen Zustand der von ihm eingebrachten oder mitgeführten Sachen verantwortlich.

(5)Den Beauftragten der Gemeinde, den Kontrolleuren des Amtes für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung sowie anderen zuständigen Beamten ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen.


§ 9
Sauberhaltung des Wochenmarkts


(1)Der Marktplatz darf nicht verunreinigt werden. Abfälle dürfen nicht auf den Markt eingebracht werden.

(2)Die Standinhaber sind verpflichtet:
1.ihre Verkaufseinrichtungen und die Standplätze sauber zu halten, Marktabfälle und Kehricht in besonderen Behältnissen aufzubewahren,
2.dafür zu sorgen, dass Papier und anderes leichtes Material nicht verweht werden,
3.Verpackungsmaterial bereitzuhalten,
4.ihre Standplätze sowie die angrenzenden Gangflächen während der Benutzungszeit von Schnee und Eis freizuhalten.

(3)Die Gemeinde kann zur Beseitigung der Abfälle zu Kosten und Lasten betroffener Standinhaber Dritte beauftragen.


§ 10
Haftung


(1)Die Benutzung der Marktflächen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Gemeinde haftet für Schäden auf dem Markt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.

(2)Mit der Zuweisung eines Standplatzes übernimmt die Gemeinde keine Haftung für eingebrachte Sachen.

(3)Der Standinhaber haftet gegenüber der Gemeinde für sämtliche verursachte Schäden, sofern er nicht nachweisen kann, dass weder ihn noch sein Personal ein Verschulden trifft.


§ 11
Standgebühren


(1)Die Gemeinde Lauchringen erhebt für die das Feilbieten von Waren auf dem Wochenmarkt vorerst keine Gebühr. Die Gemeinde behält es sich jedoch vor, zu einem späteren Zeitpunkt eine entsprechende Marktgebührenordnung zu erlassen.

(2)Für die Entnahme von Strom aus dem gemeindlichen Anschluss beträgt die Gebühr pro Benutzer und Markttag pauschal 5,-- €.


§ 12
Ordnungswidrigkeiten


(1)Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieser Wochenmarkt-Satzung über

1. den Zutritt gemäß § 4,
2. den Verkauf vom zugewiesenen Standplatz nach § 5,
3. den Auf- und Abbau nach § 6,
4. das Abstellen von Fahrzeugen nach § 7 Abs. 2,
5. die Verkaufseinrichtungen nach § 7 Abs. 1 - 8,
6. das Verhalten auf dem Wochenmarkt nach § 8 Abs. 2,
7. das Anbieten von Waren im Umhergehen nach § 8 Abs. 3 Ziff. 1,
8. das Verteilen von Werbematerial nach § 8 Abs. 3 Ziff. 2,
9. das Mitnehmen von Tieren und Fahrzeugen nach § 8 Abs. 3 Ziff. 3 und Ziff. 4,

10. das Schlachten von Kleintieren nach § 8 Abs. 3 Ziff. 5,
11. die Verunreinigung und das Einbringen von Abfällen nach § 9 Abs. 1,
12.die Sauberhaltung der Standplätze und die Aufbewahrung von Marktabfällen und Kehricht nach § 9 Abs. 2 ,
verstößt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von mindestens 5 € und höchstens 1.000 €, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 500 €, geahndet werden.


§ 13
Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Lauchringen, den 02.02.2006

Thomas Schäuble
Bürgermeister

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Lauchringen, den 02.02.2006

Thomas Schäuble
Bürgermeister

Unser Tipp

"Zwiebeldünne"

 

 Zutaten für den Teig:

  • 1/2 Stück frische Hefe
  • 1/8 l lauwarme Milch
  • 250 g Mehl
  • 2 EL Öl
  • 1 TL Salz
  • 1 Prise Zucker

Zutaten für die Füllung:

  • 2 Eier
  • 1 TL Kümmel (ggf. gemahlen)
  • 1 Becher Sauerrahm
  • 150 g Speck
  • 1 kg Zwiebeln
  • Salz/Pfeffer

 

Zubereitung:

Die Hefe mit der lauwarmen Milch und dem Zucker in einer Tasse verrühren und das ganze 10 Minuten gehen lassen. Das Hefe-Milch Gemisch dann mit Mehl Öl und Salz gut verkneten.
Den gekneteten Teig dann 45 min. ruhen und aufgehen lassen.

In der Zwischenzeit werden die Zwiebeln geschält und in feine Scheiben gehobelt. Danach mit kleingeschnittenem Speck in einer Pfanne leicht andünsten.
Die Pfanne vom Herd nehmen und die Zwiebeln abkühlen lassen.

In einer großen Schüssel die Eier mit dem Rahm verrühren, die Zwiebeln und Speck hinzugeben, und das ganze mit Salz, Pfeffer und Kümmel abschmecken.

Nun den aufgegangenen Teig ausrollen und in einer Runden oder Eckigen Form legen, den Rand ein wenig hochziehen und mit der Zwiebelmasse füllen.

Das Ganze dann bei 200°C in den vorgeheizten Backofen für ca. 60 Minuten - bis die "Dünne" an der Oberfläche goldbraun ist.

Am besten warm servieren und dazu ein Glas Most trinken.

 

Zwiebelkuchen aufgeschnitten  Zwiebelkuchen ganz, in runder form

 

Viel Spaß beim Nachkochen

Rezept und Bild: Dominik Preiser

 

Kontakt

  • Michaela Gmelin
    Ansprechpartnerin
    für den Wochenmarkt in Unterlauchringen ist
    Frau Michaela Gmelin
    Rathaus Lauchringen
    Tel.: 07741/6095-30
    gmelin AT lauchringen.de
  • Detlef Staudt
    Marktmeister
    für den Wochenmarkt in Unterlauchringen ist
    Herr Detlef Staudt
    Tel.: 0172/4999207