Wochenmarkt Oberlauchringen
Der Wochenmarkt in Oberlauchringen bietet ein breites Angebot an:- Lecker Wust und Fleischwaren, Speck aus eigener Schlachtung, Käse, Brot, Eier und Teigwaren vom Bauernladen Kaiser aus Dachsberg
- Regionale Produkte und Erzeugnisse sowie frisches Brot vom Bauernmarkt Stoll aus Kadelburg und vom Landmarkt Weissenrieder aus Lauchringen
- Aromatische Tees, Kräuter und Gewürze, Öle, Kräuterpasten und Pestos von Frau Ursula Portz aus Waldshut-Tiengen
- Obst und Gemüse aus biologischem Anbau von Martin Werner
Außerdem wird das Familienzentrum Hochrhein die Kaffeestube am Lindenplatz öffnen und dort neben Kaffee und Kuchen auch Snacks, kleinere warme Speisen und Getränke anbieten.
Schauen Sie einfach hinein und lassen Sie sich einstimmen auf Ihren Marktbesuch in Lauchringen.
Anbieter
Kaiserhofs Bauernladen Kirchstraße 19 79875 Dachsberg-Hierbach Angeboten werden:
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Martin Werner
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Im wöchentlichen Wechsel werden Gaststände zugelassen. Schulklassen,Verein und sonstige Gruppierungen werden selbst gefertigte Arbeiten, Kuchen usw. anbieten.
In der ehemaligen Kaffeestube besteht die Möglichkeit sich hinzusetzen und dort befindet sich auch eine Toilette.
Marktordnung
Satzung für den Wochenmarkt Oberlauchringen (Wochenmarktordnung Oberlauchringen) vom 16.10.2014
Eine PDF-Version der Satzung kann hier heruntergeladen werden (41 KB).
Aufgrund der §§ 4 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der aktuell gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Lauchringen am 16.10.2014 folgende Satzung beschlossen:
2) Der Wochenmarkt findet jeden Samstag statt. Die Ver-kaufszeit wird auf 09.00 - 13.00 Uhr festgelegt. Fällt der Markttag auf einen gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag im Sinne des Gesetzes über Sonn- und Feiertage, so fällt der Wochenmarkt an diesem Tag aus.
3) Soweit in dringenden Fällen vorübergehend Tag, Öffnungszeit und Platz von der Gemeinde Lauchringen abweichend festgesetzt werden, wird dies im Mitteilungsblatt der Gemeinde Lauchringen öffentlich bekannt gemacht.
1. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, Getränke, Branntwein,
2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle,
3. Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei,
4. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme lebender Tiere,
5. Molkereiprodukte,
6. Brot- und Backwaren.
2) Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn der vorhandene Platz nicht ausreicht oder wenn gegen die Satzung oder eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird.
2) Auf dem Wochenmarkt dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden.
3) Der Standplatz wird auf Antrag durch das Ordnungsamt der Gemeinde Lauchringen für einen bestimmten Zeitraum (Dauererlaubnis) oder für einzelne Tage (Tageserlaubnis) zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt nach den marktbetrieblichen Erfordernissen. Es besteht kein Anspruch darauf, einen bestimmten Standplatz zu erhalten oder zu behalten.
4) Die Dauererlaubnis ist schriftlich zu beantragen, die Einzelerlaubnis -spätestens am Tage vor dem Markttermin- schriftlich oder mündlich.
5) Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
6) Die Erlaubnis kann vom Ordnungsamt versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Versagung liegt insbesondere vor, wenn
a) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der/die Benutzer/in die für die Teilnahme am Markt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. b) der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht.
7) Die Erlaubnis kann vom Ordnungsamt widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für den Widerruf liegt insbesondere vor, wenn
a) der Standplatz auf dem Wochenmarkt wiederholt nicht benutzt wird,
b) der Platz des Marktes ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere öffentliche Zwecke benutzt wird,
c) der/die Inhaber/in der Erlaubnis oder dessen/deren Bedienstete oder Beauftragte erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmung dieser Marktordnung verstoßen haben,
d) nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach Abs. 5 Buchst. a) rechtfertigen würden.
Wird die Erlaubnis widerrufen, kann das Ordnungsamt die sofortige Räumung des Standplatzes verlangen.
2) Der Abbau muss spätestens 1 Stunde nach Beendigung der Marktzeit beendet sein. Widrigenfalls kann der Abbau und die Räumung des Platzes auf Kosten des Standinhabers zwangsweise angeordnet werden.
3) Zum Abtransport von Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstigen Betriebsgegenständen darf erst nach dem Ende der Marktzeit mit Fahrzeugen auf das Marktgelände gefahren werden. Ausnahmen kann das zuständige Ordnungsamt zulassen, wenn der Marktbetrieb nicht gestört wird.
2) Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Marktzeit auf dem Marktgelände nicht abgestellt werden. Lieferfahrzeuge der Markt-benutzer dürfen dort nur so lange verbleiben, als dies zu einem raschen Auf- und Abladen notwendig ist.
3) Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nicht an anderen Einrichtungen oder fremden Sachen befestigt werden. Die Aufstellfläche darf nicht beschädigt werden.
4) Abspannseile, Stützen oder ähnliche Gegenstände, die dem Aufbau und der Standfestigkeit der Verkaufseinrichtung dienen, müssen so gesichert sein, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht.
5) Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 m sein. Kisten und ähnliche Gegenstände dürfen nicht höher als 1,40 m gestapelt werden. Vordächer von Verkaufseinrichtungen müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m gemessen ab Platzoberfläche haben.
6) Die Standinhaber haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen sowie ihre Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Standinhaber, die eine Firma führen, haben außerdem ihre Firma in der vorbezeichneten Weise anzugeben.
7) Das Anbringen von anderen als in Abs. 6 genannten Schildern, Anschriften und Plakaten sowie jede sonstige Reklame ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtungen in angemessenem, üblichem Rahmen gestattet und nur soweit es mit dem Geschäftsbetrieb des Standinhabers in Verbindung steht.
8) In den Gängen, Zwischenräumen und Durchfahrten darf nichts abgestellt werden.
2) Jeder hat sein Verhalten auf dem Marktplatz und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
3) Es ist insbesondere unzulässig:
1. Waren im Umhergehen anzubieten,
2. Tiere auf den Marktplatz zu verbringen, ausgenommen Blindenhunde,
3. Motorräder, Fahrräder, Mopeds oder ähnliche Fahrzeuge mitzuführen,
4. warmblütige Kleintiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen,
5. einen Platztausch vorzunehmen oder einen Teilnehmer zum Platztausch zu veranlassen.
4) Jeder Teilnehmer ist für den ordnungsgemäßen und ungefährlichen Zustand der von ihm eingebrachten oder mitgeführten Sachen verantwortlich.
5) Den Beauftragten der Gemeinde, den Kontrolleuren des Amtes für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung sowie anderen zuständigen Beamten ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen.
2) Die Standinhaber sind verpflichtet:
1. ihre Verkaufseinrichtungen und die Standplätze sauber zu halten, Marktabfälle und Kehricht in besonderen Behältnissen aufzubewahren,
2. ihre Abfälle eigenverantwortlich ordnungsgemäß zu entsorgen,
3. dafür zu sorgen, dass Papier und anderes leichtes Material nicht verweht werden,
4. Verpackungsmaterial bereitzuhalten,
5. ihre Standplätze sowie die angrenzenden Gangflächen während der Benutzungszeit von Schnee und Eis freizuhalten.
3) Die Gemeinde kann zur Beseitigung der Abfälle zu Kosten und Lasten betroffener Standinhaber Dritte beauftragen.
2) Mit der Zuweisung eines Standplatzes übernimmt die Gemeinde keine Haftung für eingebrachte Sachen.
3) Der Standinhaber haftet gegenüber der Gemeinde für sämtliche verursachte Schäden, sofern er nicht nachweisen kann, dass weder ihn noch sein Personal ein Verschulden trifft.
2) Für die Entnahme von Strom aus den gemeindlichen Anschlüssen beträgt die Gebühr pro Benutzer und Markttag pauschal 2,-- €.
1. den Zutritt gemäß § 4,
2. den Verkauf vom zugewiesenen Standplatz nach § 5,
3. den Auf- und Abbau nach § 6,
4. das Abstellen von Fahrzeugen nach § 7 Abs. 2,
5. die Verkaufseinrichtungen nach § 7 Abs. 1 - 8,
6. das Verhalten auf dem Wochenmarkt nach § 8 Abs. 2,
7. das Anbieten von Waren im Umhergehen nach § 8 Abs. 3 Ziff. 1,
8. das Mitnehmen von Tieren und Fahrzeugen nach § 8 Abs. 3 Ziff. 2 und Ziff. 3,
9. das Schlachten von Kleintieren nach § 8 Abs. 3 Ziff. 4,
10. die Verunreinigung und das Einbringen von Abfällen nach § 9 Abs. 1,
11. die Sauberhaltung der Standplätze und die Aufbewahrung von Marktabfällen und Kehricht nach § 9 Abs. 2 ,
verstößt.
2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von mindestens 5 € und höchstens 1.000 €, bei fahrlässigen Zuwider-handlungen mit höchstens 500 €, geahndet werden.
Lauchringen, den 16.10.2014
Thomas Schäuble, Bürgermeister
Eine PDF-Version der Satzung kann hier heruntergeladen werden (41 KB).
Aufgrund der §§ 4 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der aktuell gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Lauchringen am 16.10.2014 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Öffentliche Einrichtung
Die Gemeinde Lauchringen betreibt einen Wochenmarkt im Ortsteil Oberlauchringen als öffentliche Einrichtung.
Öffentliche Einrichtung
§ 2
Ort, Zeit und Öffnungszeit
1) Der Wochenmarkt wird auf den von der Gemeinde bestim-mten Flächen auf dem Lindenplatz in Oberlauchringen abgehalten.Ort, Zeit und Öffnungszeit
2) Der Wochenmarkt findet jeden Samstag statt. Die Ver-kaufszeit wird auf 09.00 - 13.00 Uhr festgelegt. Fällt der Markttag auf einen gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag im Sinne des Gesetzes über Sonn- und Feiertage, so fällt der Wochenmarkt an diesem Tag aus.
3) Soweit in dringenden Fällen vorübergehend Tag, Öffnungszeit und Platz von der Gemeinde Lauchringen abweichend festgesetzt werden, wird dies im Mitteilungsblatt der Gemeinde Lauchringen öffentlich bekannt gemacht.
§ 3
Gegenstand des Wochenmarktverkehrs
Zugelassen sind folgende Warenarten:Gegenstand des Wochenmarktverkehrs
1. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, Getränke, Branntwein,
2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle,
3. Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei,
4. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme lebender Tiere,
5. Molkereiprodukte,
6. Brot- und Backwaren.
§ 4
Zutritt
1) Die Gemeinde Lauchringen -Ordnungsamt- kann im Einzelfall aus sachlich gerechtfertigtem Grund, den Zutritt je nach den Umständen befristet oder nicht befristet oder räumlich begrenzt untersagen. Über die Zulassung zum Markt entscheidet die Gemeinde.Zutritt
2) Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn der vorhandene Platz nicht ausreicht oder wenn gegen die Satzung oder eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird.
§ 5
Pflichten der Standinhaber, Zustand der Standplätze
1) Die zugelassenen Standinhaber verpflichten sich, an den Markttagen zu erscheinen und Waren ihres Sortiments feilzu-bieten. Ein Fernbleiben vom Markt ist rechtzeitig, d.h. in der Regel eine Woche vor dem Markttag der Gemeinde anzuzeigen, damit gegebenenfalls ein Ersatzbewerber für diesen Markttag zugelassen werden kann.
Pflichten der Standinhaber, Zustand der Standplätze
2) Auf dem Wochenmarkt dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden.
3) Der Standplatz wird auf Antrag durch das Ordnungsamt der Gemeinde Lauchringen für einen bestimmten Zeitraum (Dauererlaubnis) oder für einzelne Tage (Tageserlaubnis) zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt nach den marktbetrieblichen Erfordernissen. Es besteht kein Anspruch darauf, einen bestimmten Standplatz zu erhalten oder zu behalten.
4) Die Dauererlaubnis ist schriftlich zu beantragen, die Einzelerlaubnis -spätestens am Tage vor dem Markttermin- schriftlich oder mündlich.
5) Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
6) Die Erlaubnis kann vom Ordnungsamt versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Versagung liegt insbesondere vor, wenn
a) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der/die Benutzer/in die für die Teilnahme am Markt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. b) der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht.
7) Die Erlaubnis kann vom Ordnungsamt widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für den Widerruf liegt insbesondere vor, wenn
a) der Standplatz auf dem Wochenmarkt wiederholt nicht benutzt wird,
b) der Platz des Marktes ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere öffentliche Zwecke benutzt wird,
c) der/die Inhaber/in der Erlaubnis oder dessen/deren Bedienstete oder Beauftragte erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmung dieser Marktordnung verstoßen haben,
d) nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach Abs. 5 Buchst. a) rechtfertigen würden.
Wird die Erlaubnis widerrufen, kann das Ordnungsamt die sofortige Räumung des Standplatzes verlangen.
§ 6
Auf- und Abbau
1) Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens 2 Stunden vor Beginn der Marktzeit angefahren, ausgepackt oder aufgestellt werden. Die Anfuhr und der Aufbau müssen bei Marktbeginn beendet sein.Auf- und Abbau
2) Der Abbau muss spätestens 1 Stunde nach Beendigung der Marktzeit beendet sein. Widrigenfalls kann der Abbau und die Räumung des Platzes auf Kosten des Standinhabers zwangsweise angeordnet werden.
3) Zum Abtransport von Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstigen Betriebsgegenständen darf erst nach dem Ende der Marktzeit mit Fahrzeugen auf das Marktgelände gefahren werden. Ausnahmen kann das zuständige Ordnungsamt zulassen, wenn der Marktbetrieb nicht gestört wird.
§ 7
Verkaufseinrichtungen
1) Als Verkaufseinrichtungen auf dem Marktplatz sind nur Verkaufswagen, Verkaufsanhänger und Verkaufsstände zugelassen.Verkaufseinrichtungen
2) Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Marktzeit auf dem Marktgelände nicht abgestellt werden. Lieferfahrzeuge der Markt-benutzer dürfen dort nur so lange verbleiben, als dies zu einem raschen Auf- und Abladen notwendig ist.
3) Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nicht an anderen Einrichtungen oder fremden Sachen befestigt werden. Die Aufstellfläche darf nicht beschädigt werden.
4) Abspannseile, Stützen oder ähnliche Gegenstände, die dem Aufbau und der Standfestigkeit der Verkaufseinrichtung dienen, müssen so gesichert sein, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht.
5) Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 m sein. Kisten und ähnliche Gegenstände dürfen nicht höher als 1,40 m gestapelt werden. Vordächer von Verkaufseinrichtungen müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m gemessen ab Platzoberfläche haben.
6) Die Standinhaber haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen sowie ihre Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Standinhaber, die eine Firma führen, haben außerdem ihre Firma in der vorbezeichneten Weise anzugeben.
7) Das Anbringen von anderen als in Abs. 6 genannten Schildern, Anschriften und Plakaten sowie jede sonstige Reklame ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtungen in angemessenem, üblichem Rahmen gestattet und nur soweit es mit dem Geschäftsbetrieb des Standinhabers in Verbindung steht.
8) In den Gängen, Zwischenräumen und Durchfahrten darf nichts abgestellt werden.
§ 8
Verhalten auf dem Wochenmarkt
1) Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben die Bestimmungen dieser Satzung sowie Anordnungen der Verwaltung zu beachten. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Preisauszeichnungsverordnung, das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht, sind zu beachten.Verhalten auf dem Wochenmarkt
2) Jeder hat sein Verhalten auf dem Marktplatz und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
3) Es ist insbesondere unzulässig:
1. Waren im Umhergehen anzubieten,
2. Tiere auf den Marktplatz zu verbringen, ausgenommen Blindenhunde,
3. Motorräder, Fahrräder, Mopeds oder ähnliche Fahrzeuge mitzuführen,
4. warmblütige Kleintiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen,
5. einen Platztausch vorzunehmen oder einen Teilnehmer zum Platztausch zu veranlassen.
4) Jeder Teilnehmer ist für den ordnungsgemäßen und ungefährlichen Zustand der von ihm eingebrachten oder mitgeführten Sachen verantwortlich.
5) Den Beauftragten der Gemeinde, den Kontrolleuren des Amtes für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung sowie anderen zuständigen Beamten ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen.
§ 9
Sauberhaltung des Wochenmarkts
1) Der Lindenplatz/Marktplatz darf nicht verunreinigt werden. Abfälle dürfen nicht auf den Markt eingebracht werden.Sauberhaltung des Wochenmarkts
2) Die Standinhaber sind verpflichtet:
1. ihre Verkaufseinrichtungen und die Standplätze sauber zu halten, Marktabfälle und Kehricht in besonderen Behältnissen aufzubewahren,
2. ihre Abfälle eigenverantwortlich ordnungsgemäß zu entsorgen,
3. dafür zu sorgen, dass Papier und anderes leichtes Material nicht verweht werden,
4. Verpackungsmaterial bereitzuhalten,
5. ihre Standplätze sowie die angrenzenden Gangflächen während der Benutzungszeit von Schnee und Eis freizuhalten.
3) Die Gemeinde kann zur Beseitigung der Abfälle zu Kosten und Lasten betroffener Standinhaber Dritte beauftragen.
§ 10
Haftung
1) Die Benutzung der Marktflächen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Gemeinde haftet für Schäden auf dem Markt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.Haftung
2) Mit der Zuweisung eines Standplatzes übernimmt die Gemeinde keine Haftung für eingebrachte Sachen.
3) Der Standinhaber haftet gegenüber der Gemeinde für sämtliche verursachte Schäden, sofern er nicht nachweisen kann, dass weder ihn noch sein Personal ein Verschulden trifft.
§ 11
Standgebühren
1) Die Gemeinde Lauchringen erhebt für die das Feilbieten von Waren auf dem Wochenmarkt vorerst keine Gebühr. Die Gemeinde behält es sich jedoch vor, zu einem späteren Zeitpunkt eine entsprechende Marktgebührenordnung zu erlassen.Standgebühren
2) Für die Entnahme von Strom aus den gemeindlichen Anschlüssen beträgt die Gebühr pro Benutzer und Markttag pauschal 2,-- €.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieser Wochenmarkt-Satzung überOrdnungswidrigkeiten
1. den Zutritt gemäß § 4,
2. den Verkauf vom zugewiesenen Standplatz nach § 5,
3. den Auf- und Abbau nach § 6,
4. das Abstellen von Fahrzeugen nach § 7 Abs. 2,
5. die Verkaufseinrichtungen nach § 7 Abs. 1 - 8,
6. das Verhalten auf dem Wochenmarkt nach § 8 Abs. 2,
7. das Anbieten von Waren im Umhergehen nach § 8 Abs. 3 Ziff. 1,
8. das Mitnehmen von Tieren und Fahrzeugen nach § 8 Abs. 3 Ziff. 2 und Ziff. 3,
9. das Schlachten von Kleintieren nach § 8 Abs. 3 Ziff. 4,
10. die Verunreinigung und das Einbringen von Abfällen nach § 9 Abs. 1,
11. die Sauberhaltung der Standplätze und die Aufbewahrung von Marktabfällen und Kehricht nach § 9 Abs. 2 ,
verstößt.
2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von mindestens 5 € und höchstens 1.000 €, bei fahrlässigen Zuwider-handlungen mit höchstens 500 €, geahndet werden.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Inkrafttreten
Lauchringen, den 16.10.2014
Thomas Schäuble, Bürgermeister
Angebot der Woche
Kaiserhof Dachsberg
- kein Angebot bekannt für diese Woche -
Kontakt
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Ansprechpartnerin
für den Wochenmarkt in Oberlauchringen ist
Frau Michaela Gmelin
Rathaus Lauchringen
Tel.: 07741/6095-30
gmelin AT lauchringen.de -
Marktmeister
für den Wochenmarkt in Oberlauchringen ist
Herr Mike König
Tel.: 0174/3276122