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Öffentliche Bekanntmachung
des Regierungspräsidiums Freiburg vom 15.03.2024

Die Schwab Energie GmbH, Breiteweg 1, 79787 Lauchringen, beantragt für den Standort Flurstück Nr. 482, Gemarkung Lauchringen, die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung einer Satelliten BHKW-Anlage. Vorgesehen ist die Neuerrichtung von zwei Satelliten-Blockheizkraftwerken (BHKW) mit jeweils 3.608 kW FWL, die Errichtung eines Gasspeichers mit einem Volumen von ca. 18.500 m³, die Errichtung eines Puffertanks mit einem Volumen von 1.000 m³, die Errichtung von zwei Trafos mit einer Kapazität von je 2.000 kVA sowie einer PV-Anlage mit 30 kWPeak. Des Weiteren soll eine Fläche für die Aufstellung einer mobilen Hackschnitzelheizung für den Notfall vorgehalten werden. Die in der Anlage produzierte Wärme soll das örtliche Nahwärmenetz der Gemeinde Lauchringen und der produzierte Strom das öffentliche Stromnetz der Gemeinde versorgen.

Die Neuerrichtung der Anlagen soll auf dem Grundstück Flst.Nr. 482, der Gemarkung und Gemeinde Lauchringen, im Außenbereich erfolgen. Nach der Erteilung der Genehmigung soll mit der antragsgemäßen Realisierung des Vorhabens begonnen werden.

Das Vorhaben bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach den §§ 4, 6, 10, 16 und 19 Abs. 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie der Nummern 1.2.2.2 und 9.1.1.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV. Für das Vorhaben ist gemäß der Nummern 1.2.2.2 und 9.1.1.3 der Anlage 1 zum UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles erforderlich. Bei dem Vorhaben handelt sich um eine störfallrelevante Änderung einer Anlage der unteren Klasse.
Das Regierungspräsidium Freiburg als zuständige Genehmigungsbehörde führt ein förmliches Genehmigungsverfahren gemäß §§ 19 Abs. 4, 10 BImSchG durch. Die Öffentlichkeit ist nach Maßgabe des § 10 mit Ausnahme von Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 6 BImSchG sowie nach den Maßgaben der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) zu beteiligen. Gemäß § 31 f Abs. 2 und Abs. 3 BImSchG gelten verkürzte Fristen für die Auslegung des Antrags und der Antragsunterlagen sowie für die Erhebung von Einwendungen. Ein Erörterungstermin findet nicht statt.

Das Vorhaben wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Der Antrag und die Antragsunterlagen liegen von

Montag, den 25.03.2024, bis einschließlich Dienstag, den 02.04.2024,

bei den folgenden Behörden während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus:
1. Rathaus der Gemeinde Lauchringen, Hohrainstraße 59, Bauamt, 1.OG, Zimmer 30, 79787 Lauchringen,
2. Regierungspräsidium Freiburg, Schwendistraße 12, Eingangsbereich, 79102 Freiburg i. Br.
Einwendungen gegen das Vorhaben können von
Montag, den 25.03.2024, bis einschließlich Dienstag, den 09.04.2024,
(Einwendungsfrist) schriftlich bei den oben genannten Stellen oder elektronisch beim Regierungspräsidium Freiburg (abt5.verfahrensmanagement@rpf.bwl.de) erhoben werden. Einwendungen können nur Personen erheben, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des
§ 3 Abs. 1 oder des § 2 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Die Einwendungen müssen die vollständige Adresse der Person, die Einwendungen erhoben hat, enthalten. Eine schriftliche Einwendung muss unterschrieben sein.

Mit Ablauf dieser Frist sind bis zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dieser Einwendungsausschluss gilt nicht für ein sich anschließendes Klageverfahren.

Die Einwendungen werden der Antragstellerin und den Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekannt gegeben. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.

Die Entscheidung über den Antrag wird auf der Homepage des Regierungspräsidiums unter www.rp-freiburg.de unter „Service“ „Bekanntmachungen“ und im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg öffentlich bekannt gemacht.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) weisen wir darauf hin, dass die erhobenen Einwendungen und die darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für dieses Verfahren von Referat 51 (Recht und Verwaltung) und Referat 54.2 Industrie/Kommunen Schwerpunkt Kreislaufwirtschaft, des Regierungspräsidiums als Verantwortlichem erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der jeweiligen Betroffenheit beurteilen zu können und werden an die Vorhabenträgerin und ihre Beauftragten sowie die fachlich mit dem Verfahren befassten Behörden zur Auswertung weitergegeben. Die Verarbeitung der Daten ist zur Erfüllung unserer Aufgabe als zuständige Behörde für das immissionsschutzrechtliche Verfahren erforderlich und erfolgt auf Grundlage von § 4 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 e) DSGVO. Sowohl die Vorhabenträgerin als auch deren Beauftragte sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet. Die Daten werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für den genannten Zweck erforderlich ist. Ergänzend wird auf die Datenschutzerklärung des Regierungspräsidiums Freiburg (u. a. mit den Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten) verwiesen.

Diese ist abrufbar über den Link in der Fußzeile der Internetseite oder unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/RP-Internet/_DocumentLibraries/Documents/Datenschutzerklaerung_RPen.pdf


Freiburg, den 15.03.2024
Regierungspräsidium Freiburg