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Vergnügungssteuer An- und Abmeldung

Die Vergnügungssteuer ist eine der kleinen, örtlichen Verbrauchs- und Aufwandssteuern, die eine Gemeinde durch eigenes Satzungsrecht ausgestalten kann. Sie dient zum einen natürlich der Einnahmeerzielung, ein gewisser lenkender Charakter dieser Steuer ist jedoch zwischenzeitlich durchaus zu erkennen und auch zulässig. So kann und darf mit dieser Steuer eine gewisse Eindämmung bestimmter Aktivitäten verbunden sein.

Die Gemeinde Lauchringen hat mit der Satzung in der Fassung vom 10.03.2011von ihrem Gestaltungsrecht Gebrauch gemacht. So kann die Besteuerung von Spielgeräten je nach Aufstellort unterschiedlich erfolgen. Auch die Art der Spielgeräte kann über den Steuersatz beeinflußt werden.

Mitarbeiter
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Mitarbeiter
Frist/Dauer
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Frist/Dauer

§ 9 Vergnügungssteuersatzung

Die Aufstellung und jede Veränderung, insbesondere die Abschaffung eines Gerätes ist der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.

Anzeigepflichtig ist der Steuerschuldner und der Besitzer der für die Aufstellung benutzten Räumlichkeiten oder Grundstücke. In der Anzeige ist der Aufstellungsort, die Art des Gerätes mit genauer Bezeichnung, der Zeitpunkt der Aufstellung bzw. Entfernung sowie Name und Anschrift des Aufstellers anzugeben.

Kosten/Leistung
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Kosten/Leistung

Spielgeräte:

Der Steuersatz beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat:

                                            in  Spielhallen oder ähnlichem Unternehmen

Geräte mit Gewinnmöglichkeit          15 % der elek.gezählten Bruttokasse  (ab 01.01.2020)

ohne Gewinnmöglichkeit                      80,00 Euro (ab 01.04.2011)

Satzung
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Satzung
Zugehörigkeit zu
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Zugehörigkeit zu