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Anliegerbeiträge

Bei der Bezeichnung "Anliegerbeiträge" handelt es sich um einen Sammelbegriff, der sich umgangssprachlich eingebürgert hat.

Die folgenden Erläuterungen verstehen sich als Orientierungshilfe für Grundstückseigentümer bzw. -käufer, die sich über möglicherweise auf sie zukommende Kosten in diesem Bereich informieren möchten. Es wird zunächst nicht unterschieden zwischen den Bereichen "Beitrag" und "Baukostenzuschuss".

Allgemein versteht man unter dem Begriff "Beiträge" in diesem Zusammenhang Entrichtung von Geldleistungen des Grundstückseigentümers an die Gemeinde. Diese Geldleistungen sind Kostenbeteiligungen an den Investitionen, die die Gemeinde für bestimmte Erschließungsanlagen aufgewendet hat, wobei das betroffene Grundstück zumeist dadurch eine Anschlussmöglichkeit an diese Anlagen (Straße, Kanal und Klärwerk, Wasserversorgung, etc.) erhält. Im Fall des Ausgleichsbeitrages Ökologie liegt dagegen eine gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung dieses Ausgleiches vor, ohne dass das Grundstück einen "Anschluss" im wörtlichen Sinne erhält.

Bei Anliegerbeiträgen handelt es sich grundsätzlich um einmalige Zahlungen (jeweils bezogen auf die abgerechnete Erschließungsanlage).

Folgende Beitragsarten gehören zu den Anliegerbeiträgen:

1) Erschließungsbeitrag gem. §§ 127 ff. BauGB (und Satzung)
2) Ausgleichsbeitrag Ökologie §§ 135 a - c BauGB (und Satzung)
3) Beiträge für Grundstücksanschlüsse an Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitungseinrichtungen gem. KAG (und Satzung)
4) Baukostenzuschuss Wasser für den Anschluss an das öffentliche Trinkwassernetz
5) Baukostenzuschuss Gas für den Anschluss an die Gasversorgung

Daneben sind aus Sicht des Grundstückseigentümers die Abrechnungsmodalitäten weiterer Privatversorger zu bedenken, wie z.B. Stromversorgung, Telefon und Telekommunikation, etc.

Hinweisen möchten wir Sie noch auf die neue gesetzliche Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches, kurz BGB, in § 436:
Öffentliche Lasten von Grundstücken
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Dort heißt es in Absatz 1:

"Soweit nicht anders vereinbart, ist der Verkäufer eines Grundstücks verpflichtet, Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge für die Maßnahmen zu tragen, die bis zum Tage des Vertragsschlusses bautechnisch begonnen sind, unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld".

Dies zeigt die Bedeutung und die möglichen finanziellen Auswirkungen, die die "Anliegerbeiträge" haben.

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