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Wasserzähler

Eichpflicht für Wasserzähler

1. Eichpflicht

Kalt- und Warmwasserzähler, die im geschäftlichen Verkehr verwendet oder so bereitgehalten werden, dass sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können, müssen geeicht sein.

Davon betroffen sind nicht nur Wasserzähler der Versorgungsunternehmen, sondern auch solche, die sich - auch als sogenannte Wohnungs-, Etagen- oder Zwischenzähler - im Besitz anderer Unternehmen oder von Privatpersonen befinden. Ausgenommen hiervon sind unter bestimmten Voraussetzungen lediglich Zähler mit einem maximalen Durchfluss von mindestens 2000 m³/h.

2. Eichung und Beglaubigung

Die Eichung der Messgeräte erfolgt durch die Eichbehörde. Wasserzähler können aber auch durch staatlich anerkannte Prüfstellen beglaubigt werden. Diese Beglaubigung ersetzt dann die Eichung. Solche Prüfstellen gibt es bei verschiedenen Zählerherstellern und Versorgungsunternehmen.

3. Kennzeichnung bei der Eichung und Beglaubigung

Die Wasserzähler werden von der Eichbehörde oder den staatlich anerkannten Prüfstellen durch den Hauptstempel als geeicht bzw. beglaubigt gekennzeichnet. Dieser Hauptstempel besteht aus zwei Zeichen nach folgenden Mustern.

nationale Eichung EWG Ersteichung Beglaubigungszeichen
nationale Eichung EWG Ersteichung Beglaubigung


Das an zweiter Stelle stehende Zeichen (Jahresbezeichnung) gibt jeweils an, in welchem Jahr die Eichung bzw. Beglaubigung erfolgte.

4. Eichfähigkeit der Wasserzähler

Messgeräte, die geeicht oder beglaubigt werden sollen, müssen einer Bauart angehören, die zur Eichung zugelassen ist. Merkmal der Bauartzulassung ist das auf dem Messgerät angebrachte Zulassungszeichen, z. B.

nationale Zulassung oder EWG Zulassung
nationale Zulassung EWG Zulassung


mit eingetragenen Kennzeichen und Nummern.

5. Eichgültigkeit

Die Eichung oder Beglaubigung gilt nicht unbegrenzt. Für die Kaltwasserzähler beträgt die Gültigkeitsdauer 6 Jahre und für die Warmwasserzähler 5 Jahre. Das bedeutet, dass spätestens mit Ablauf dieser Fristen die Wasserzähler erneut geeicht oder beglaubigt sein oder durch gültig geeichte/beglaubigte ersetzt werden müssen. Eine gesonderte Aufforderung dazu erfolgt nicht. Vorzeitig erlischt die Gültigkeit u. a. dann, wenn das Messgerät nach der Eichung die Verkehrsfehlergrenzen nicht einhält, z. B. aufgrund der Wasserbeschaffenheit, oder wenn der Hauptstempel oder ein Sicherungsstempel verletzt worden sind. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit eines gültig geeichten Messgerätes, so kann jederzeit über den Eigentümer des Zählers eine Befundprüfung bei der Eichbehörde oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle beantragt werden.

6. Pflichten der Messgeräteeigentümer bei der Eichung

Die Messgeräte sind für die Eichung zu reinigen und ordnungsgemäß herzurichten. Es besteht Bringpflicht, d. h. Messgeräte, die der Eichpflicht unterliegen, sind vom Eigentümer oder einem von ihm Beauftragten grundsätzlich am Prüfungsort vorzulegen. Der Aus- und Einbau der Messgeräte am Gebrauchsort sowie Instandsetzungsarbeiten werden von der Eichbehörde und von den staatlich anerkannten Prüfstellen nicht vorgenommen. Wasserzähler der Versorgungsunternehmen werden im allgemeinen von diesen vor Ablauf der Eichgültigkeitsdauer ausgewechselt.

7. Ordnungswidrigkeiten

Die vorsätzliche oder fahrlässige Verwendung oder Bereithaltung von nicht geeichten bzw. nicht beglaubigten Wasserzählern im geschäftlichen Verkehr ist eine Ordnungswidrigkeit. Sie kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

8. Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen sind enthalten in:

  • Gesetz über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz) vom 23.03.1992 (BGBl I S. 711), geändert durch Gesetz vom 10.11.2001 (BGBl I S. 2992)

  • Eichordnung vom 12.08.1988 (BGBl I S. 1657), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.10.2001

Mitarbeiter
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Mitarbeiter
Formular & Online-Prozess
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Formular & Online-Prozess
Verfahrensablauf
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Verfahrensablauf
Im Dezember werden die Kalt-Wasserzähler in der Gemeinde Lauchringen abgelesen.

Jedes Jahr besteht in dieser Zeit die Möglichkeit, die Zählerstände selbst abzulesen und dirket über das Internet einzugeben. Das Eingabefeld wird Ihnen online auf der Startseite der Gemeindehomepage und auch über eine News (Aktuelles) bereit gestellt.

Selbstverständlich besteht auch weiterhin die Möglichkeit, die Zählerstanderfassung durch unsere freundlichen Ableser vornehmen zu lassen.
Kosten/Leistung
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Kosten/Leistung

Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:

Maximaldurchfluss (Qmax) m³/h   3 bis 5   7 bis 10    bis 20   größer 20   Flanschzähler

Euro/Monat                                1,53        1,74      2,05          2,56               9,20

Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet.

Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störung im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretendden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung (aufgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr erhoben.

Satzung
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Zugehörigkeit zu
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Verwandte Dienstleistungen
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