Dienstleistungen A-Z
Wohnsitz abmelden
Sie müssen sich bei der Meldebehörde abmelden, wenn Sie
- ins Ausland umziehen oder
- eine Ihrer Wohnungen (zum Beispiel eine Nebenwohnung) aufgeben, ohne gleichzeitig eine neue Wohnung zu beziehen.
Wenn Sie Ihre Nebenwohnung aufgeben, ohne gleichzeitig eine neue Wohnung zu beziehen, müssen Sie dies der Meldebehörde, die für die Nebenwohnung zuständig ist, oder der Meldebehörde , die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist, mitteilen.
Nicht abmelden müssen Sie sich, wenn Sie innerhalb Deutschlands umziehen. Es genügt, sich bei Ihrer neuen Gemeinde anzumelden. Diese teilt der früheren Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.
-
Bürgerbüro Sachbearbeiterin
-
Bürgerbüro, stellvertretende Leitung Standesamt, Standesbeamter
-
Sachbearbeiterin
-
Bürgerbüro Sachbearbeiterin
die Meldebehörde
Meldebehörde ist
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes oder
- die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für Ihre Wohnortgemeinde erfüllt.
Abmeldung einer Wohnung
Die Abmedung einer Wohnung sollte in einem Zeitfenster von einer Woche vor bis zwei Wochen nach dem Auszug erfolgen.
Wer möchte, kann eine Auslandsanschrift hinterlassen, um z.B. im Zusammenhang von Wahlen erreichbar zu bleiben.
Die Abmeldung einer Nebenwohnung, die nicht mehr genutzt wird, erfolgt zukünftig nur noch bei der Meldbehörde, die für die Hauptwohnung zuständig ist.
Download zur Verfügung.
Führt die Gemeinde das Melderegister elektronisch, müssen Sie den Meldeschein nicht ausfüllen. Erscheinen Sie persönlich bei der Meldebehörde, bestätigen Sie dort auf einem Ausdruck die Richtigkeit Ihrer Daten durch Ihre Unterschrift.
Tipp: Familienangehörige, die in derselben Wohnung gewohnt haben und umziehen, können einen Meldeschein gemeinsam verwenden.
Zum Nachweis Ihrer Abmeldung erhalten Sie eine Abmeldebestätigung.
- Personalausweis oder Reisepass
- Ausweise der Familienangehörigen bei einem gemeinsamen Meldeschein (für Kinder, die keinen Kinderreisepass besitzen, bitte Geburtsurkunde mitbringen)
- Wohnungsgeberbescheinigung
Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort vor Ort
keine
Nach der Abmeldung erhalten Sie eine Bestätigung für Ihre Unterlagen.
- § 17 Anmeldung, Abmeldung
- § 21 Mehrere Wohnungen
- § 23 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
- § 25 Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person
Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG):
- § 5 Führung und Aufgaben des zentralen Meldeportals
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)