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Wohnsitz als Hauptwohnsitz anmelden

Wenn Sie eine neue Hauptwohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug persönlich bei der für Sie zuständigen Meldebehörde am neuen Wohnort anmelden.

Derzeit findet in den Gemeinden Stuttgart, Freiburg im Breisgau, Oberndorf und Ladenburg ein Pilotierungsbetrieb zur elektronischen Wohnsitzanmeldung statt. Sie können Ihre neue Hauptwohnung hier unter bestimmten Voraussetzungen (siehe unten) auch online anmelden.

Als Hauptwohnung gilt:

  • Wenn Sie verheiratet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die von Ihnen beiden vorwiegend benutzte Wohnung. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt wohnen.
  • Wenn Sie verheiratet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.
  • Wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen.
  • Wenn Sie die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen können: Ihre Wohnung, in der Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben.
  • Wenn Sie mehrere Wohnungen im Inland haben, ist Ihre Hauptwohnung die vorwiegend von Ihnen benutzte Wohnung.
Mitarbeiter
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Mitarbeiter
Team
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Team
zuständige Stelle
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zuständige Stelle

die Meldebehörde Ihres neuen Wohnorts

Meldebehörde ist

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes oder
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für Ihre Wohnortgemeinde erfüllt.
Formular & Online-Prozess
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Formular & Online-Prozess
Voraussetzungen
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Voraussetzungen
  • Sie ziehen um
  • Bei elektronischer Wohnsitzanmeldung (Pilotbetrieb in den Gemeinden Stuttgart, Freiburg im Breisgau, Oberndorf und Ladenburg):
    • Sie ziehen in eine der genannten Pilotierungsgemeinden.
    • Sie sind volljährig.
    • Sie sind nicht verheiratet und haben keine eingetragene Lebenspartnerschaft.
    • Sie beziehen Ihre neue Wohnung ohne minderjährige Kinder.
    • Sie haben ein (service-bw-)Nutzerkonto.
Verfahrensablauf
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Verfahrensablauf
Sie können sich persönlich oder schriftlich anmelden. Für die Anmeldung müssen Sie den amtlich vorgeschriebenen Meldeschein ausfüllen. Dieser liegt in Ihrer Gemeinde aus.

Es gibt Gemeinden, die das Melderegister automatisiert führen. Dann kann vom Ausfüllen des Meldescheins abgesehen werden. In diesem Fall brauchen Sie keinen Meldeschein auszufüllen. Sie müssen aber persönlich bei der Behörde vorsprechen. Sie legt Ihnen einen Ausdruck mit den über Sie erhobenen Daten vor. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die Richtigkeit der Daten.

Sie können auch einen Vertreter (z.B. Ihren Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin) mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen. Diese Person gibt dann das von Ihnen unterschriebene Anmeldeformular für Sie ab.

Familienangehörige, die in derselben Wohnung wohnen, können einen Meldeschein gemeinsam verwenden.


Erforderliche Unterlagen
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Erforderliche Unterlagen
Die Meldebehörde kann von Ihnen weitere Unterlagen verlangen. Dies sind in der Regel:
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Ausweise der Familienangehörigen bei einem gemeinsamen Meldeschein: Für Kinder, die keinen Kinderreisepass besitzen, müssen Sie die Geburtsurkunde vorlegen.
  • Bescheinigung des Wohnungsgebers
Frist/Dauer
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Frist/Dauer

Sie müssen Ihren neuen Wohnsitz innerhalb von 2 Wochen nach Beziehen der neuen Wohnung anmelden.

Bearbeitungsdauer
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Bearbeitungsdauer

Online: Die Bearbeitungsdauer beträgt etwa 5 Minuten.

Kosten/Leistung
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Kosten/Leistung

keine

Sonstiges
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Sonstiges

Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind, dann muss Ihr neuer Hauptwohnsitz von derjenigen Person angemeldet werden, in deren Wohnung Sie einziehen.

Wenn Sie über 18 Jahre alt sind und für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, der Ihren Aufenthalt bestimmen kann, dann muss Ihr neuer Hauptwohnsitz von Ihrem Pfleger oder Betreuer angemeldet werden.

Neugeborene, die im Inland geboren wurden, müssen Sie nur anmelden, wenn diese in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter ziehen.

Ihr Wohnungsgeber ist verpflichtet, Ihnen den Einzug in die neue Wohnung schriftlich zu bestätigen. Legen Sie diese Bescheinigung der Meldebehörde vor. Die Bestätigung des Wohnungsgebers ist auch elektronisch möglich. In diesem Fall erhalten Sie ein Zuordnungsmerkmal, über das die Bestätigung abgewickelt wird.

Rechtsgrundlage
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Rechtsgrundlage

Bundesmeldegesetz:

  • § 17 Anmeldung, Abmeldung
  • § 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers
  • § 21 Mehrere Wohnungen
  • § 23 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
  • § 23a Elektronische Anmeldung
  • § 24 Datenerhebung Meldebestätigung
  • § 25 Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)

Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG)

  • § 5 Führung und Aufgaben des zentralen Meldeportals Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz
Weitere Hinweise
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Weitere Hinweise
Anmeldung einer Wohnung


Folgende Ausnahmen von der Medepflicht bestehen nach dem Bundesmeldegesetz:
  • Wer in Deutschland aktuell bei einer Meldebehörde gemeldet ist, und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung nicht anmelden. Nach Ablauf von 6 Monten ist die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen, wenn die Wohnung tatsächlich weiter genutzt wird.
  • Für Touristen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht nach drei Monaten
  • Solange Bürgerinnen und Bürger aktuell bei einer Meldebehörde in Deutschland gemeldet sind, müssen sie sich generell nicht anmelden, wenn sie in Krankenäuser, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dien aufgenommen werden oder dort einziehen.


Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers


Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer müssen den MieterInnen eine Ein- oder Auszugbescheinigung ausfüllen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung der Meldebehörde vorzulegen.

Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt.

Für Personen, die zur Untermiete wohnen, ist der Hauptmieter Wohnungsgeber.

Bei Selbstbezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person

Bescheinigung des Wohnungsgebers
Vertiefende Informationen
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Zugehörigkeit zu
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Verwandte Dienstleistungen
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