Dienstleistungen A-Z

Grundbuchabschrift oder Grundbuchausdruck beantragen

Wenn Sie zur Einsicht in das Grundbuch berechtigt sind, können Sie daraus erhalten:

  • Ausdruck oder Abdruck, wenn das Grundbuch maschinell geführt wird,
  • Abschrift, wenn das Grundbuch ausnahmsweise noch in Papier geführt wird.
Mitarbeiter
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Mitarbeiter
zuständige Stelle
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zuständige Stelle
  • das Grundbuchamt oder
  • die Grundbucheinsichtsstelle (wenn eingerichtet) oder
  • jede Notarin und jeder Notar

Hinweis: 13 Amtsgerichte führen in Baden-Württemberg das Grundbuch. Das zuständige Grundbuchamt finden Sie im Internet bei der Notarauskunft der Bundesnotarkammer unter „Grundbuchamtssuche“.
Ob bei einer Gemeinde eine Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet ist, können Sie bei der Gemeindeverwaltung erfragen oder im Internet abrufen.

Formular & Online-Prozess
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Formular & Online-Prozess
Voraussetzungen
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Voraussetzungen

Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse.

Um eine Abschrift oder einen Ausdruck aus dem Grundbuch zu erhalten, müssen Sie dieses glaubhaft darlegen. Im Zweifel müssen Sie das berechtigte Interesse nachweisen. Zum Beispiel als Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks können Sie einen Antrag stellen. Auch als Gläubigerin oder Gläubiger können Sie eine Abschrift beantragen, wenn Sie die Zwangsvollstreckung betreiben wollen.

Verfahrensablauf
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Verfahrensablauf

Sie müssen eine Grundbuchabschrift oder einen Grundbuchausdruck beantragen. Dies können Sie persönlich oder schriftlich tun. Die grundbuchführenden Amtsgerichte stellen dafür in ihrem jeweiligen Internetauftritt auch ein Online-Formular zur Verfügung.

Sie können sich bei der Antragstellung auch durch eine andere Person vertreten lassen. Wenn diese Person im Grundbuch nicht als Eigentümerin oder Eigentümer eingetragen und damit antragsberechtigt ist, müssen Sie diese bevollmächtigen. Eine Vollmacht können Sie für diesen Einzelfall oder allgemein als Vorsorgevollmacht erteilen.

Hinweis: Das Grundbuch wird inzwischen regelmäßig in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. In solchen Fällen erhalten Sie

  • anstelle der Abschrift einen Ausdruck oder einen von Notarin oder Notar erteilten Abdruck
  • anstelle einer beglaubigten Abschrift einen amtlichen Ausdruck oder einen von Notarin oder Notar erteilten beglaubigten Ausdruck.

Wird das Grundbuch maschinell geführt, kann Ihnen jedes Grundbuchamt einen Ausdruck erteilen. Die Übersendung des Grundbuchausdrucks erfolgt aus datenschutzrechtlichen Gründen in der Regel auf dem Postweg und nicht unverschlüsselt über das Internet.

Erforderliche Unterlagen
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Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis oder Reisepass
  • wenn Sie nicht der Eigentümer oder die Eigentümerin sind: Unterlagen, aus denen sich das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme ergibt
  • wenn Sie sich vertreten lassen: schriftliche Vollmacht von der Person, die einen Antrag stellen darf
Frist/Dauer
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Frist/Dauer

Keine.

Bearbeitungsdauer
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Bearbeitungsdauer

abhängig vom Geschäftsanfall beim Grundbuchamt oder der Grundbucheinsichtsstelle, meistens kurzfristig

Kosten/Leistung
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Kosten/Leistung

Je nachdem, wo Sie den Antrag gestellt haben, unterscheiden sich die Kosten.

a) Kosten beim Grundbuchamt:

  • Ausdruck oder unbeglaubigte Abschrift (Kopie) aus dem Grundbuch: EUR 10,00
  • amtlicher Ausdruck oder beglaubigte Abschrift (Kopie) aus dem Grundbuch: EUR 20,00

b) Kosten beim Notar:

  • Abdruck: EUR 10,00
  • beglaubigter Ausdruck (Abdruck): EUR 15,00
  • Umsatzsteuer
  • Auslagen für den Abruf des Grundbuchs: in der Regel EUR 8,00
  • Versandkosten wie etwaiges Porto

Die einzelnen Kostenarten können Sie im Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) unter den jeweiligen Nummern nachlesen.

Hinweis: Die Gesamtkosten sind immer von den konkreten Dienstleistungen der Notarin oder des Notars in Ihrem Einzelfall abhängig.

Das Grundbuchamt, die Notarin oder der Notar kann einen Vorschuss verlangen.

Achtung: Wenn private Dienstleister im Internet die Einholung von Grundbuchausdrucken anbieten, können damit nicht unerhebliche Zusatzkosten verbunden sein.

Rechtsbehelf
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Rechtsbehelf

Entscheidungen des Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind mit der Erinnerung anfechtbar.

Gegen sonstige Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. Beschwerden gegen eine Eintragung können nur mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruches oder der Amtslöschung eingelegt werden.

Sonstiges
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Sonstiges

Grundbucheinsichtsstelle

Mit der Neuordnung des Grundbuchwesens in Baden-Württemberg wurde das kommunale Grundbuchamt in Lauchringen am 26. Juni 2017 aufgehoben!
Das neue Grundbuchamt für den Landgerichtsbezirk Waldshut-Tiengen wird nun zentral vom Amtsgericht Villingen-Schwenningen geführt.

Ersatzweise wrude im Rathaus eine Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet. Hier besteht die Möglichkeit

in ein Grundbuch Einsicht zu nehmen
Grundbuchauszüge zu erhalten bzw. zu beantragen
Grundbuchanträge beurkunden zu lassen
Grundschulden- und Hypotheken zu bestellen
öffentliche Unterschriftsbeglaubigungen vornehmen zu lassen

Die Grundbucheinsichtsstelle befindet sich im Rathaus Lauchringen, Hohrainstr. 59, 1. Obergeschoss Zimmer Nr. 22
Ansprechpartnerin ist Frau Irina Homs Diaz
Tel:: 07741 6095 16
E-Mail: homsdiaz(at)lauchringen.de


Vertretung: Herr Robert Bank
Tel.: 07741 6095 22
E-Mail: bank(at)lauchringen.de



Die Grundbucheinsichtsstelle hat zu den üblichen Öffnungszeiten des Rathauses Lauchringen geöffnet. Diese sind derzeit am Montag, Dienstag und Donnerstag jeweils von 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr,
am Mittwoch von 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr sowie
am Freitag von 8.00 bis 13.00 Uhr.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit uns, bevor Sie zur Grundbucheinsichtstelle kommen!
Außerhalb dieser Öffnungszeiten ist in Ausnahmefällen eine Einsichtnahme in das Grundbuch nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung möglich.

Rechtsgrundlage
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Rechtsgrundlage
Satzung
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Zugehörigkeit zu
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Verwandte Dienstleistungen
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