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Grundbuch - Eintragung beantragen

Sie haben ein Grundstück gekauft? Dann sind Sie erst neue Eigentümerin oder neuer Eigentümer, nachdem

  • Sie sich mit dem Verkäufer beziehungsweise der Verkäuferin geeinigt haben ("Auflassung des Grundstücks") und
  • die neuen Eigentumsverhältnisse im Grundbuch eingetragen sind.

Die Eintragung im Grundbuch ist auch bei anderen Formen der Eigentumsübertragung erforderlich.

Mitarbeiter
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Mitarbeiter
zuständige Stelle
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zuständige Stelle

das Grundbuchamt

Hinweis: 13 Amtsgerichte führen in Baden-Württemberg das Grundbuch.
Das zuständige Grundbuchamt finden Sie im Internet bei der Notarauskunft der Bundesnotarkammer unter "Grundbuchamtssuche".

Voraussetzungen
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Voraussetzungen

Voraussetzungen der Eintragung sind normalerweise:

  • Antrag auf Eintragung
  • Auflassung oder/und Eintragungsbewilligung der Person, deren Recht von der Eintragung betroffen wird
  • die Einhaltung besonderer Formvorschriften

Je nach Einzelfall

  • sind zusätzliche Unterlagen erforderlich (zum Beispiel Erbnachweis, Genehmigungen, Vorkaufsrechtszeugnisse, steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) oder
  • muss das Grundbuch vor der beantragten Eintragung erst berichtigt werden (zum Beispiel durch Eintragung der Erben eines verstorbenen Eigentümers).
Verfahrensablauf
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Verfahrensablauf

Die Eintragung ins Grundbuch müssen Sie beantragen. Informieren Sie sich dazu bei einem Notar, einer Notarin, einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin.

Diese werden Ihnen auf Ihre Situation abgestimmte Hinweise zum Verfahren und den von Ihnen benötigten Unterlagen geben.

Erforderliche Unterlagen
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Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Vorlage der Eintragungsunterlagen als öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden
Frist/Dauer
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Frist/Dauer

keine

Kosten/Leistung
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Kosten/Leistung

je nach Geschäftswert

Rechtsbehelf
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Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. Beschwerden gegen eine Eintragung können nur mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruches oder der Amtslöschung eingelegt werden.

Sonstiges
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Sonstiges

Grundbucheinsichtsstelle

Mit der Neuordnung des Grundbuchwesens in Baden-Württemberg wurde das kommunale Grundbuchamt in Lauchringen am 26. Juni 2017 aufgehoben!
Das neue Grundbuchamt für den Landgerichtsbezirk Waldshut-Tiengen wird nun zentral vom Amtsgericht Villingen-Schwenningen geführt.

Ersatzweise wrude im Rathaus eine Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet. Hier besteht die Möglichkeit

in ein Grundbuch Einsicht zu nehmen
Grundbuchauszüge zu erhalten bzw. zu beantragen
Grundbuchanträge beurkunden zu lassen
Grundschulden- und Hypotheken zu bestellen
öffentliche Unterschriftsbeglaubigungen vornehmen zu lassen

Die Grundbucheinsichtsstelle befindet sich im Rathaus Lauchringen, Hohrainstr. 59, 1. Obergeschoss Zimmer Nr. 22
Ansprechpartnerin ist Frau Irina Homs Diaz
Tel:: 07741 6095 16
E-Mail: homsdiaz(at)lauchringen.de


Vertretung: Herr Robert Bank
Tel.: 07741 6095 22
E-Mail: bank(at)lauchringen.de



Die Grundbucheinsichtsstelle hat zu den üblichen Öffnungszeiten des Rathauses Lauchringen geöffnet. Diese sind derzeit am Montag, Dienstag und Donnerstag jeweils von 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr,
am Mittwoch von 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr sowie
am Freitag von 8.00 bis 13.00 Uhr.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit uns, bevor Sie zur Grundbucheinsichtstelle kommen!
Außerhalb dieser Öffnungszeiten ist in Ausnahmefällen eine Einsichtnahme in das Grundbuch nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung möglich.

Rechtsgrundlage
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Rechtsgrundlage

Grundbuchordnung - GBO:

  • § 13 Antrag auf Eintragung
  • § 19 Bewilligung der Eintragung
  • § 20 Auflassung
  • § 29 Form der Eintragungsunterlagen
  • § 39 Voreintragung des Betroffenen
  • § 71 ff. GBO Beschwerde

Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Zugehörigkeit zu
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