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Hundesteuer - Hund anmelden

Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer bezahlen.

Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer. Jede Gemeinde kann dafür eigene Regelungen festlegen. Daher können die Voraussetzungen und die Höhe der Steuer von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein.

Mitarbeiter
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Mitarbeiter
Team
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Team
zuständige Stelle
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zuständige Stelle

die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Hauptwohnsitzes des Hundehalters oder der Hundehalterin

Formulare & Online-Prozesse
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Formulare & Online-Prozesse
  • Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Hund anmelden online Prozess
  • Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Hund anmelden PDF
Voraussetzungen
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Voraussetzungen

Sie halten einen Hund.

Verfahrensablauf
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Verfahrensablauf

Sie können Ihren Hund persönlich oder schriftlich anmelden. Nutzen Sie das Formular "Anmeldung zur Hundesteuer". Sie erhalten es bei Ihrer Gemeinde oder es steht auf deren Internet-Seite zum Download bereit.

Erforderliche Unterlagen
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Erforderliche Unterlagen

eventuell: Rassenachweis; das kann für die Höhe der Hundesteuer wichtig sein.

Erkundigen Sie sich vorher bei der zuständigen Stelle, ob und welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

Frist/Dauer
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Frist/Dauer

Sie müssen den Hund innerhalb eines Monats ab dem Tag anmelden,

  • seit dem Sie einen Hund halten oder
  • seit dem Sie in die Gemeinde gezogen sind.

Die Gemeinde kann eine kürzere oder längere Frist festlegen.

Kosten/Leistung
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Kosten/Leistung

Die Höhe der Hundesteuer wird von den Gemeinden in der örtlichen Hundesteuersatzung festgelegt und ist je nach Gemeinde unterschiedlich. Die Steuer kann sich für den zweiten und jeden weiteren Hund oder für bestimmte Rassen wesentlich erhöhen. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde.

Die Hundesteuer für den Ersthund beträgt in Lauchringen 108,00 Euro. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.
Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 216 Euro.

Hinweis: Das Halten von Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfebedürftiger Personen dienen sind von der Steure befreit. Ebenso Hunde, die die Prüfung für Rettungshunde abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.

Sonstiges
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Sonstiges

Melden Sie Ihren Hund nicht an, ist das eine Ordnungswidrigkeit.

Beachten Sie auch mögliche Regelungen zu Leinenzwang, Hundekotbeseitigung und verbotenen Orten wie beispielsweise Metzgereien in Ihrer Gemeinde.

Rechtsgrundlage
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Rechtsgrundlage

§ 9 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) (Gemeindesteuern) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde

Satzung
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Satzung
Broschüren
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Broschüren
Zugehörigkeit zu
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Zugehörigkeit zu
Verwandte Dienstleistungen
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Verwandte Dienstleistungen