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Reisepass - erstmalig oder nach Ablauf beantragen

In vielen Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU) benötigen Sie bei der Einreise einen Reisepass.

Den Reisepass müssen Sie persönlich im Bürgeramt an Ihrem Wohnort, bei mehreren Wohnsitzen im Bürgeramt an Ihrem Hauptwohnsitz, beantragen. Sie können den Reisepass auch in jedem anderen Bürgeramt beantragen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und Sie ihn glaubhaft machen können.
In diesem Fall müssen Sie einen Zuschlag bezahlen.

Der Reisepass verfügt über einen Chip. Dort sind Ihre persönlichen Daten, Daten zum Dokument, das Lichtbild sowie Fingerabdrücke gespeichert. Die Daten sind nur hoheitlichen Stellen zugänglich.

Der Reisepass kann schon für Kinder ab Geburt ausgestellt werden.

Der Reisepass enthält regulär 32 Seiten. Auf Wunsch können Sie - beispielsweise, wenn Sie sehr viel reisen - den Reisepass auch mit 48 Seiten erhalten. In diesem Fall wird ein Zuschlag zur Gebühr erhoben.

Beachten Sie, das Ihr Reisepass unter anderem ungültig wird, wenn

  • die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist,
  • Eintragungen fehlen oder unzutreffend sind (mit Ausnahme des Wohnorts),
  • eine einwandfreie Feststellung Ihrer Identität nicht mehr möglich ist oder er verändert worden ist.

Wenn Sie Ihren Reisepass schneller benötigen, können Sie ihn auch im Expressverfahren beantragen.
In diesem Fall wird ein Zuschlag zur Gebühr erhoben.

Wenn Sie einen Reisepass sofort benötigen und die Ausstellung eines Passes im Expressverfahren voraussichtlich nicht bis zu dem Reisezeitpunkt möglich ist, kann ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden. Die Passbehörden können die Vorlage von geeigneten Nachweisen verlangen.

Hinweis: Viele Staaten verlangen bei der Einreise, dass der Reisepass über das Reiseende hinaus noch bis zu sechs Monate gültig sein muss.
Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig vor Antritt der Reise über die aktuellen Einreisebestimmungen Ihres Reiselandes und die erforderlichen Passdokumente.
Auskunft dazu geben Ihnen unter anderem die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes.

Mitarbeiter
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Mitarbeiter
Team
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Team
zuständige Stelle
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zuständige Stelle

Passbehörden in Baden-Württemberg sind:

  • die Gemeinden als Ortspolizeibehörden
  • die Verwaltungsgemeinschaften, welche die Aufgaben der Meldebehörde erledigen oder erfüllen.

Dort nehmen in der Regel die Bürgerbüros bzw. die Bürgerämter die Aufgaben einer Passbehörde wahr.

Für Sie ist die Passbehörde zuständig, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Ihrer Hauptwohnung, gemeldet sind.

Wichtig:

Ihr Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses muss auch von einer örtlich nicht zuständigen Passbehörde im Inland bearbeitet werden, wenn Sie einen wichtigen Grund darlegen können. Ein Reisepass darf nur mit Ermächtigung der örtlich zuständigen Passbehörde ausgestellt werden.

Voraussetzungen
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Voraussetzungen
  • Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Es dürfen keine Versagungsgründe gegen die Passausstellung vorliegen, wie zum Beispiel die begründete Annahme, dass Sie die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder dass Sie sich durch eine Ausreise einer Strafverfolgung, einer Strafvollstreckung oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen wollen.

Hinweis: Es können Tatsachen über die Passinhaberin oder den Passinhaber bekannt werden, die eine Passversagung rechtfertigen. In diesen Fällen kann dann im Pass eine Passbeschränkung (zeitlich und/oder räumlich) vermerkt oder der Pass entzogen werden.

Verfahrensablauf
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Verfahrensablauf
Sie müssen den Reisepass persönlich bei der Passbehörde Ihres Hauptwohnsitzes beantragen.
Deutsche mit Hauptwohnung im Ausland (Auslandsdeutsche) können einen Reisepass in Deutschland beantragen, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird. Dazu müssen Sie sich an die Passbehörde wenden, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten.
Den Antrag können Sie auch bei der Auslandsvertretung stellen, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Die zuständige Auslandsvertretung wird vom Auswärtigen Amt bestimmt.

Bei der Antragstellung werden Ihnen Fingerabdrücke abgenommen (flacher Abdruck des linken und des rechten Zeigefingers).

Hinweis: Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise ein anderer Abdruck genommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn die Abnahme aus medizinischen, dauerhaft bestehenden Gründen unmöglich ist.

Wenn Sie einen neuen Personalausweis oder Reisepass beantragen,  wird dieses Dokument zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Aufgrund der Produktionsdauer und Lieferzeit können wir Ihnen bei Antragestellung  leider keinen verbindlichen Fertigstellungs­termin nennen.
Sie erhalten jedoch automatisch eine Nachricht, sobald Ihr Dokument bei uns abholbereit ist: Wenn Sie es wünschen, senden Ihnen eine SMS-Kurznachricht oder eine E-Mail. Wir werden Ihnen dieses Verfahren bei Antragsstellung ausführlich erklären und die erforderlichen Daten bei Ihnen abfragen.

Sie können aber auch jederzeit auf unserer Internetseite den Produktionsstand Ihres Ausweises oder Passes online unter Angabe der Seriennummer abrufen.
Den Link dazu finden Sie hier und selbstverständlich auch dauerhaft auf unsere Bürgerservice-Seite.

Zusätzlich steht Ihnen unser telefonischer Auskunftsservice rund um die Uhr zur Verfügung: (12 Cent/Minute, bzw. ab 18.00 Uhr 6 Cent/Minute aus dem Netz der Deutschen Telekom, Mobilfunkpreise ggf. abweichend) 1. Wählen Sie die Nummer: 0700–28793473

Sie auch jemanden schriftlich bevollmächtigen. Die Benachrichtigungskarte der Verwaltung enthält dazu meistens einen Vordruck. Die bevollmächtigte Person muss die Vollmacht und ihren eigenen Ausweis bei der Abholung vorlegen.





Erforderliche Unterlagen
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Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis, Reisepass oder gegebenenfalls Geburtsurkunde
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild im Passformat 35 x 45 mm. Erlaubt sind nur Frontalaufnahmen, keine Halbprofile.
    Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto erkennbar sein. Die Augen müssen offen und deutlich sichtbar sein.
  • bei Kindern und Jugendlichen:
    • Wenn beide sorgeberechtigten Elternteile den Antrag stellen: Personalausweise oder Reisepässe der Eltern. Sollte nur ein Sorgeberechtigter die Antragstellung vornehmen: zusätzlich
      • schriftliche Einverständniserklärung des anderen Sorgeberechtigten
      • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses des anderen Sorgeberechtigten
    • bei einem Sorgeberechtigten mit alleinigem Sorgerecht: zusätzlich
      • Sorgerechtserklärung oder, wenn keine vorhanden ist, eine schriftliche Erklärung über das alleinige Sorgerecht.
        Einige Gemeinden verlangen diesbezüglich Negativbescheinigungen.
      • Gegebenenfalls rechtskräftiges Scheidungsurteil mit Sorgerechtsbeschluss oder nachträglicher Beschluss des Familiengerichts über das alleinige Sorgerecht oder vorläufiger Sorgerechtsbeschluss des Amtsgerichts (wenn beide Eltern im Inland leben).
    • bei Vormundschaft: zusätzlich
      • Urkunde über die Bestellung zum Vormund

Hinweis:

Die biometrischen Lichtbilder müssen den einschlägigen Formvorschriften entsprechen. Eine Hilfestellung bietet dabei die Fotomustertafel für Personaldokumente.

Achtung:

  • Bei der Erstausstellung (in einigen Kommunen auch bei der ersten Ausstellung nach Zuzug) können weitere Unterlagen erforderlich sein, wie zum Beispiel Personenstandsurkunden.
  • Bei der erstmaligen Antragstellung eines im Ausland geborenen Kindes sind unter anderem insbesondere das Original der Geburtsurkunde sowie die deutsche Übersetzung vorzulegen.
  • Bei der Antragstellung von Auslandsdeutschen in einer Passbehörde im Inland (unzuständige Behörde) müssen gegebenenfalls weitere Unterlagen vorgelegt werden.

Tipp: Erkundigen Sie sich vorab bei der Passbehörde über die in Ihrem Einzelfall erforderlichen Unterlagen.

Frist/Dauer
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Frist/Dauer

Gültigkeitsdauer

Die Gültigkeitsdauer ist von Ihrem Alter abhängig:

  • unter 24 Jahren: Reisepass ist sechs Jahre gültig
  • ab 24 Jahren: Reisepass ist zehn Jahre gültig.

Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Reisepasses ist nicht möglich.

Bearbeitungsdauer
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Bearbeitungsdauer

Ab Antragstellung kann es bis zu acht Wochen dauern, bis Sie Ihren Reisepass in der Passbehörde abholen können.

Es wird empfohlen, den Reisepass rechtzeitig vor Reiseantritt zu beantragen.

Wenn Sie Ihren Reisepass schneller benötigen, können Sie ihn auch im Expressverfahren beantragen. Dafür wird zusätzlich ein Zuschlag zur Gebühr erhoben.
Geht der Express-Antrag rechtzeitig ein, liegt Ihr Reisepass in der Regel am darauffolgenden dritten Werktag (es zählen Montag bis Freitag, ohne Feiertage) in der Passbehörde abholbereit vor.

Kosten/Leistung
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Kosten/Leistung

Die Gebühren für einen Reisepass für Personen ab 24 Jahre haben sich zum 1. Januar 2024 erhöht.

  • Die Gebühr für ein Reisepass mit 32 Seiten beträgt für Personen:
    • ab 24 Jahre: EUR 70,00
    • unter 24 Jahre: EUR 37,50.
  • Die Gebühr für ein Reisepass mit 48 Seiten (Zuschlag: EUR 22,00) beträgt für Personen:
    • ab 24 Jahre: EUR 92,00
    • unter 24 Jahre: EUR 59,50.
  • Die Gebühr für ein Reisepass im Expressverfahren (Zuschlag: EUR 32,00) mit 32 Seiten / 48 Seiten beträgt für Personen:
    • ab 24 Jahre: EUR 102,00 / EUR 124,00
    • unter 24 Jahre: EUR 69,50 / EUR 91,50.
  • Die Gebühr für ein Reisepass mit 32 Seiten verdoppelt sich, wenn die Ausstellung nicht bei der örtlich zuständigen Passbehörde beantragt wird. Sie beträgt für Personen:
    • ab 24 Jahre: EUR 140,00
    • unter 24 Jahre: EUR 75,00.

Wenn Sie einen Reisepass bei einer deutschen Botschaft oder konsularischen Vertretung zum Beispiel bei Passverlust beantragen, müssen Sie EUR 31,00 Zuschlag bezahlen.

Sonstiges
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Sonstiges
  • Den Verlust oder Diebstahl Ihres Reisepasses müssen Sie schnellstmöglich persönlich in einer Passbehörde oder einer Polizeidienststelle anzeigen. Einzelheiten dazu finden Sie in der Leistung "Reisepass - Ersatz wegen Verlust beantragen".
  • Das Wiederauffinden Ihres Reisepasses müssen Sie ebenfall persönlich in einer Passbehörde anzeigen.
Rechtsgrundlage
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Rechtsgrundlage

Passgesetz (PassG)

  • § 1 Passpflicht
  • § 4 Passmuster
  • § 5 Gültigkeitsdauer
  • § 6 Ausstellung eines Passes
  • § 7 Passversagung
  • § 8 Passentziehung
  • § 19 Zuständigkeit

Passverordnung (PassV)

  • § 1 Muster für den Reisepass
  • § 15 Gebühren
Vertiefende Informationen
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Vertiefende Informationen
Satzung
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Satzung
Zugehörigkeit zu
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Zugehörigkeit zu
Verwandte Dienstleistungen
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Verwandte Dienstleistungen