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Zurückstellung vom Schulbesuch beantragen

Sie sind der Ansicht, dass Ihr Kind aufgrund seines geistigen oder körperlichen Entwicklungsstandes noch nicht erfolgreich am Schulunterricht teilnehmen kann? Dann können Sie beantragen, dass es erst ein Jahr später eingeschult wird. Ihr Kind kann dann eventuell eine Grundschulförderklasse besuchen, die zurückgestellte Kinder auf den Schulbesuch vorbereitet.

Besucht Ihr Kind bereits die 1. Klasse, ist eine Zurückstellung während des ersten Schulhalbjahres ebenfalls möglich. Dieser Zurückstellung müssen Sie als Eltern zustimmen.

Tipp: Lassen Sie sich vor der Antragstellung beraten. Wenden Sie sich an

  • die Schulleitung,
  • die Kooperationslehrkraft der Grundschule oder
  • die für die Grundschule zuständige Beratungslehrkraft oder
  • die Regionale Arbeitsstelle Frühkindliche Bildung am zuständigen Staatlichen Schulamt
Mitarbeiter
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Mitarbeiter
zuständige Stelle
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zuständige Stelle

die Grundschule, in deren Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben

Voraussetzungen
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Voraussetzungen

Ihr Kind ist schulpflichtig und ist voraussichtlich aufgrund seines Entwicklungsstandes nicht in der Lage, erfolgreich am Schulunterricht der Grundschule teilzunehmen.

Verfahrensablauf
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Verfahrensablauf

Sie können die Zurückstellung Ihres Kindes vom Schulbesuch formlos schriftlich bei der jeweiligen Grundschule beantragen. Diese entscheidet darüber und benachrichtigt Sie schriftlich. Die Schule bezieht in die Entscheidung ein Gutachten des Gesundheitsamtes mit ein.

Erforderliche Unterlagen
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Erforderliche Unterlagen

keine

Frist/Dauer
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Frist/Dauer

keine

Es ist empfehlenswert, den Antrag spätestens bei der Schulanmeldung zu stellen.

Bearbeitungsdauer
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Bearbeitungsdauer

Etwa vier bis sechs Wochen; abhängig vom Termin für das Gutachten des Gesundheitsamtes

Kosten/Leistung
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Kosten/Leistung

keine

Sonstiges
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Sonstiges

Die Zeit der Zurückstellung zählt nicht zur Dauer der Grundschulpflicht. Ihr Kind wird ohne besonderen Antrag im nächsten Schuljahr eingeschult.

Rechtsgrundlage
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Rechtsgrundlage
Weitere Hinweise
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Weitere Hinweise
Bitte wenden Sie sich hierzu direkt an die Schulsekretariate.

Zuständig ist:

Verwandte Dienstleistungen
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