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Wasserrechtliche Erlaubnis beantragen - Allgemeines
Unternehmen und Privatpersonen brauchen eine wasserrechtliche Zulassung, wenn sie beispielsweise
- Grundwasser fördern,
- Abwasser in ein Gewässer einleiten oder
- ein Gewässer zu einem anderen bestimmten Zweck nutzen wollen.
Die Zulassung legt Art und Maß der Nutzung fest und ist befristet. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft. In bestimmten Fällen kann sie widerrufen werden.
Eine wasserrechtliche Zulassung kann als Erlaubnis, gehobene Erlaubnis oder Bewilligung erteilt werden.
Eine gehobene Erlaubnis kann erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht.
In besonders gelagerten Einzelfällen kann für das Vorhaben auch eine wasserrechtlichen Bewilligung erteilt werden.
Eine Erlaubnis benötigen Sie beispielsweise für folgende Gewässerbenutzungen:
- Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
- Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
- Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, wenn sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
- Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer,
- Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
Weitere Benutzungstatbestände, die eine Erlaubnis erfordern, ergeben sich aus § 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) und § 14 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG).
Keine Erlaubnis ist erforderlich, wenn die Benutzung vom Gemeingebrauch umfasst wird.
Dies sind aber nur Nutzungen, die wenig intensiv und meist traditionell erlaubt sind. Dazu gehören zum Beispiel das Baden, Fahren mit kleinen Booten ohne eigenen Antrieb und Tränken von Tieren.
Regelungen zum Gemeingebrauch sind in den §§ 20, 21 WG konkretisiert.
Die untere Wasserbehörde ist grundsätzlich zuständig:
- bei Gewässerbenutzungen in einem Stadtkreis: die Stadtverwaltung
- bei Gewässerbenutzungen in einem Landkreis: das Landratsamt
Für Benutzungen nach § 82 Absatz 2 und 3 Wassergesetz Baden-Württemberg sind die Regierungspräsidien als höhere Wasserbehörden zuständig.
Eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt die zuständige Behörde nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen).
Gesetzlich geregelt ist zudem, wann eine Erlaubnis nicht erteilt werden kann.
Dies ist der Fall, wenn nicht vermeidbare, schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt sind.
Beispielsweise setzt eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) unter anderem voraus, dass die Schadstofffracht des Abwassers nach dem Stand der Technik so gering wie möglich ist.
Welche Unterlagen erforderlich sind, richtet sich nach der Art des beantragten Vorhabens.
In jedem Fall erforderlich sind ein Erläuterungsbericht und aussagekräftige Lagepläne.
Für die Einleitungserlaubnis einer Abwasseranlage sind zum Beispiel regelmäßig die im Folgenden genannten Dokumente erforderlich. Im Einzelfall können von der zuständigen Behörde jedoch weitere Unterlagen verlangt werden:
- Stellungnahme zu den Möglichkeiten der öffentlichen Abwasserbeseitigung für den ausgewiesenen Standortbereich durch
- den jeweils zuständigen Abwasser-/Wasser-Zweckverband
- oder die jeweils zuständige Gemeinde
- Flurkarte(n) zum ausgewiesenen Bereich des Vorhabens
- Lage- und Abstandsplan
- zum Standort der Abwasserbehandlungsanlage,
- zum Verlauf der Verrohrung für Abwasserleitungen und
- zum Standort für die sich daran anschließende Einleitstelle in das jeweilige Gewässer
- Betriebsbeschreibung mit Ausführungs- oder Systemzeichnung der vorgesehenen Abwasserbehandlungsanlage und den Mess- und Kontrollverfahren
- Betriebsbeschreibung für die bereits gewählte Kleinkläranlage (KKA)
- zeichnerische Darstellung des Einleitungsbauwerkes
- Zustimmung des für das benutzte Gewässer Unterhaltspflichtigen
- nachbarrechtliche Zustimmungserklärung bei der Querung fremder Grundstücke.
Hinweis: Im Einzelfall müssen auf Anforderung weitere Unterlagen vorgelegt werden.
keine
je nach Art der für die Erlaubnis beantragten Gewässerbenutzung
je nach Gebührenordnung der zuständigen Stelle
Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen direkt an Ihre zuständige Wasserbehörde.
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG)
- §§ 8 ff. - Erlaubnis, Bewilligung
- § 57 - Einleiten von Abwasser in Gewässer
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
- § 14 - Benutzungen
- § 20 - Gemeingebrauch
- § 21 - Bestimmungen für Gemeingebrauch, Eigentümergebrauch und Anliegergebrauch sowie für das Verhalten im Uferbereich
- § 93 - Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren
- § 82 - Zuständigkeiten
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- §§ 4 ff.
Umweltverwaltungsgesetz Baden-Württemberg (UVwG)
- §§ 10 ff.